§ 2 Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
2Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. 2In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als dies für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
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OAAAF-46050