Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu
vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der
Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4
Nr. 1.1) |
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
gegenseitige Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
- Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen
Ausbildungsplan erläutern
- die im
Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und
Weisungsbefugnisse beachten
- wesentliche
Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge und
arbeitsrechtlichen Vorschriften beschreiben
- wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages erläutern
- lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen und berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten
ermitteln
|
1.2 | Stellung
des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den
Beruf (§ 4 Nr. 1.2) |
- Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des
Gesundheitswesens und seiner Einrichtungen sowie dessen Einordnung in das
System sozialer Sicherung in Grundzügen erläutern
- Formen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen an Beispielen aus
dem Ausbildungsbetrieb erklären
- soziale Aufgaben
eines medizinischen Dienstleistungsberufes und ethische Anforderungen
darstellen
- Belastungssituationen im Beruf erkennen
und bewältigen
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1.3 | Organisation und Rechtsform des
Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.3) |
- Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes
erläutern
- Organisation, Abläufe des
Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten darstellen;
Zusammenwirken der Funktionsbereiche erklären
- Rechtsform des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu
Selbstverwaltungseinrichtungen, Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen,
Gewerkschaften und Verwaltungen darstellen
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1.4 | Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen
Versorgung (§ 4 Nr. 1.4) |
- berufsbezogene Rechtsvorschriften einhalten
- Schweigepflicht als Basis einer vertrauensvollen
Arzt-Patienten-Beziehung einhalten
- Bedingungen,
Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen darlegen sowie
straf- und haftungsrechtliche Folgen beachten
- rechtliche und vertragliche Grundlagen von
Behandlungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten
beachten und erläutern
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1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung
betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und
seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden
Entsorgung zuführen
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2 | Gesundheitsschutz und Hygiene (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 2.1) |
- Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
anwenden
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
sowie erste Maßnahmen einleiten
- Vorschriften des
vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
- stressauslösende Situationen erkennen und
bewältigen
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2.2 | Maßnahmen
der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2.2) |
- Hygienestandards einhalten
- Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen auswählen und
anwenden
- Maßnahmen des betrieblichen Hygieneplans
durchführen
- Geräte, Instrumente und Apparate
desinfizieren, reinigen und sterilisieren; Sterilgut handhaben
- hygienische und aseptische Bedingungen bei Eingriffen
situationsgerecht sicherstellen
- kontaminierte
Materialien erfassen, situationsbezogen wieder aufbereiten und
entsorgen
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2.3 | Schutz vor
Infektionskrankheiten (§ 4 Nr. 2.3) |
- Hauptsymptome und Krankheitsbilder von bakteriellen
Infektionskrankheiten, insbesondere Scharlach, Tetanus, Borreliose,
Salmonellose, Pertussis, Diphtherie und Tuberkulose, von viralen
Infektionskrankheiten, insbesondere Aids, Masern, Röteln, Windpocken,
Gürtelrose, Mumps, Pfeifferschem Drüsenfieber, FSME, Influenza, grippalen
Infekten, Hepatitis A, B und C, sowie Infektionskrankheiten durch Hautpilze,
insbesondere Soor und Fußpilz, beschreiben; Meldepflicht von
Infektionskrankheiten beachten
- Infektionsquellen
und Infektionswege darstellen, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen
einleiten und Schutzmaßnahmen durchführen
- Vorteile
der aktiven Immunisierung begründen
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3 | Kommunikation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4
Nr. 3.1) |
- Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima,
Arbeitsleistung, Betriebsablauf und -erfolg beachten
- verbale und nichtverbale Kommunikationsformen
einsetzen
- Gespräche personenorientiert und
situationsgerecht führen
- zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
- fremdsprachige
Fachbegriffe anwenden
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3.2 | Verhalten
in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 3.2) |
- Konflikte erkennen und einschätzen
- Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
- Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten
anbieten
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4 | Patientenbetreuung und -beratung (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Betreuen
von Patienten und Patientinnen (§ 4 Nr. 4.1) |
- psychosoziale und somatische Bedingungen des Patienten-Verhaltens
berücksichtigen
- Besonderheiten von speziellen
Patientengruppen, von Risiko-Patienten sowie von Patienten und Patientinnen mit
chronischen Krankheitsbildern beachten
- Patienten
und Patientinnen situationsgerecht empfangen und unter Berücksichtigung ihrer
Wünsche und Erwartungen vor, während und nach der Behandlung
betreuen
- Situation der anrufenden Patienten und
Patientinnen einschätzen und Maßnahmen einleiten
- Patienten und Patientinnen sowie begleitende Personen über
Praxisabläufe bezüglich Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung und Abrechnung
informieren und zur Kooperation motivieren
- Patienten und Patientinnen über Weiter- und Mitbehandlung
informieren
- ergänzende Versorgungsangebote
darstellen
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4.2 | Beraten
von Patienten und Patientinnen (§ 4 Nr. 4.2) |
- ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
- zur Anwendung häuslicher Maßnahmen anleiten
- medizinische Leistungsangebote des Betriebes
erläutern
- bei der Patientenschulung
mitwirken
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5 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4
Nr. 5) | |
5.1 | Betriebs-
und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5.1) |
- bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen
mitwirken und zur Optimierung beitragen
- Kooperationsprozesse mit externen Partnern
mitgestalten
- Hausbesuche und Notdienste
organisieren
- Maßnahmen bei akuten Störungen und
Zwischenfällen ergreifen
- Arbeitsschritte
systematisch planen, zielgerecht organisieren, rationell gestalten, Ergebnisse
kontrollieren
- betriebliche Arbeits- und
Organisationsmittel auswählen und einsetzen
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5.2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 5.2) |
- Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an
Beispielen erklären
- Maßnahmen zur
Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen,
kontrollieren, dokumentieren und bewerten
- Patientenzufriedenheit ermitteln und fördern
- bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der
Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und dabei eigene Vorschläge
einbringen; Verhältnis von Kosten-Nutzen beachten
- zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses
beitragen
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5.3 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 5.3) |
- Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an
Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung
einbringen
- Patiententermine planen, koordinieren
und überwachen
- Wiederbestellung und externe
Behandlungstermine organisieren sowie koordinieren
- Termine mit Dritten unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf-
und Überwachungstermine sowie Informationstermine planen und
koordinieren
- Methoden des Selbst- und
Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und
Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten
- Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung
und Stress beachten
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5.4 | Arbeiten
im Team (§ 4 Nr. 5.4) |
- im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten,
Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung
mitwirken
- Teamentwicklung gestalten
- Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
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5.5 | Marketing (§ 4 Nr. 5.5) |
- bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Leistungsangeboten des
Betriebes mitwirken
- bei der Entwicklung und
Umsetzung betrieblicher Marketingmaßnahmen zur Förderung der
Patientenzufriedenheit mitwirken
- beim Aufbau einer
Patientenbindung mitwirken
|
6 | Verwaltung
und Abrechnung (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Verwaltungsarbeiten (§ 4 Nr. 6.1) |
- Patientendaten erfassen und verarbeiten
- Posteingang und -ausgang bearbeiten
- Schriftverkehr durchführen
- Vordrucke
und Formulare bearbeiten
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6.2 | Materialbeschaffung und -verwaltung (§ 4
Nr. 6.2) |
- Bedarf an Waren und Materialien ermitteln, Angebote vergleichen,
Bestellungen aufgeben; bei Beschaffung mitwirken
- Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des
Kaufvertragsrechts prüfen
- Abrechnungen
organisieren, erstellen, prüfen und weiterleiten
- Kostenerstattung für Verbrauchsmaterialien für die
Patientenbehandlung organisieren
- Materialien und
Desinfektionsmittel lagern und überwachen
- Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Verband- und Hilfsmittel lagern
und unter Beachtung rechtlicher Vorschriften überwachen
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6.3 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 6.3) |
- Zahlungsvorgänge abwickeln, überwachen, kontrollieren und
dokumentieren
- Leistungen nach Vergütungssystemen
erfassen, den Kostenträgern zuordnen und kontrollieren
- Abrechnungen unter Berücksichtigung des Sachleistungs- und
Kostenerstattungsprinzips organisieren, erstellen, prüfen und
weiterleiten
- Vorschriften der Sozialgesetzgebung
anwenden
- Privatliquidation erstellen und dem
Patienten erläutern
- kaufmännische Mahnverfahren
durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten
|
7 | Information und Dokumentation (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4
Nr. 7.1) |
- Informations- und Kommunikationssysteme anwenden; Standard- und
Branchensoftware einsetzen
- Daten eingeben und
pflegen
- Möglichkeiten des internen und externen
elektronischen Datenaustausches nutzen
- Informationen beschaffen und nutzen
|
7.2 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.2) |
- Informationen unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften und
nach betrieblichen Vorgaben erfassen, auswerten, weiterleiten und
archivieren
- medizinische Dokumentations- und
Klassifizierungssysteme anwenden
- Patientendokumentation organisieren
- Behandlungsunterlagen zusammenstellen, weiterleiten und
dokumentieren
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7.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 7.3) |
- Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz
anwenden
- Daten sichern
- Datentransfer verschlüsselt durchführen
- Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren und die
Aufbewahrfristen beachten
|
8 | Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter
Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin (§ 4
Nr. 8) | |
8.1 | Assistenz
bei ärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 8.1) |
- gebräuchliche medizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen
anwenden und erläutern
- Untersuchungen und
Behandlungen vorbereiten, insbesondere Patientenbeobachtung durchführen,
Vitalwerte bestimmen, Patienten messen und wiegen, Elektrokardiogramm
schreiben, Lungenfunktion prüfen; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und
warten
- bei der Befundaufnahme und diagnostischen
Maßnahmen, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, Punktionen und
Katheterisierung, mitwirken und assistieren; Geräte und Instrumente handhaben,
pflegen und warten
- Befunddokumentation
durchführen
- Proben für Untersuchungszwecke und
Laborauswertungen, insbesondere durch venöse und kapilläre Blutentnahmen sowie
Abstriche, gewinnen
- Laborarbeiten und Tests,
insbesondere Blutzuckerbestimmung, Blutsenkung, Urinstatus, Leukozytenzählung
und Tests auf okkultes Blut, durchführen, dokumentieren und durch
Qualitätskontrollen sichern; Geräte und Instrumente handhaben, pflegen und
warten
- Untersuchungsmaterial aufbereiten und
versenden
- Labordaten und Untersuchungsergebnisse
auf ihre Bedeutung für Patienten einstufen und zeitgerecht
weiterleiten
|
8.2 | Assistenz
bei ärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 8.2) |
- bei der ärztlichen Therapie, insbesondere bei Infusionen und
Injektionen, assistieren; Materialien, Instrumente, Geräte und Arzneimittel
vorbereiten und instrumentieren; Geräte und Instrumente pflegen und
warten
- bei der medikamentösen Therapie mitwirken;
Verlaufsprotokolle erstellen
- subkutane und
intramuskuläre Injektionen durchführen
- Stütz- und
Wundverbände anlegen
- Wärme-, Kälte- und
Reizstromanwendung durchführen
- intrakutane Tests
durchführen
- Inhalationen
durchführen
- bei chirurgischen Behandlungsmaßnahmen
Patienten vorbereiten, steril arbeiten und assistieren; Instrumente und Geräte
handhaben, pflegen und warten
- septische und
aseptische Wunden versorgen; Nahtmaterial entfernen
- Arbeitsvorgänge nachbereiten und dokumentieren
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8.3 | Umgang mit
Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und
Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 8.3) |
- über Darreichungsformen und Einnahmemodalitäten informieren;
Anweisung des Arztes zur Einnahme unterstützen
- erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimittelgruppen,
insbesondere von Antibiotika, Schmerzmitteln, Herz- und Kreislaufmedikamenten,
Diabetesmedikamenten, Magen- und Darmtherapeutika sowie Arzneimitteln gegen
Erkältungskrankheiten, unterscheiden
- Voraussetzungen und Vorschriften zur Abgabe und Handhabung
verschiedener Arzneimittel, Sera, Impfstoffe beachten; Verordnungen von
Arzneimitteln vorbereiten und abgeben
- Verordnung
für Heil- und Hilfsmittel nach ärztlicher Anweisung vorbereiten und unter
Beachtung der Verordnungsvorschriften abgeben
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9 | Grundlagen
der Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 9) |
- über Ziele von Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von
Krankheiten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Versorgungsstrukturen
informieren
- Patienten und Patientinnen zu einer
gesunden Lebensweise motivieren
- Ursachen und
Entstehung von Gesundheitsstörungen und die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen
erläutern
- Patienten und Patientinnen zur
Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren
- über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung
informieren; Impfpass führen; beim Impfmanagement mitwirken
- Patienten und Patientinnen zur Inanspruchnahme von Impfmaßnahmen
motivieren
- Ziele und Möglichkeiten der
medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben
erläutern; bei Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen
mitwirken
- über Selbsthilfegruppen und ihre
Aufgaben informieren
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10 | Handeln
bei Not- und Zwischenfällen (§ 4 Nr. 10) |
- Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen
ergreifen
- Verhaltensregeln bei Notfällen im
Ausbildungsbetrieb einhalten
- bedrohliche Zustände,
insbesondere Schock, Atem- und Herzstillstand, Bewusstlosigkeit, starke
Blutungen und Allergien, erkennen und Sofortmaßnahmen
veranlassen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
durchführen
- bei Not- und Zwischenfällen
assistieren
- Notfallausstattung kontrollieren und
auffüllen; Geräte handhaben, warten und pflegen
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