Windpark | Abschreibung der damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter (FG)
Das FG Niedersachsen hat zur Abschreibung einer Windkraftanlage und den damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern Stellung genommen ( u. 2 K 496/05).
Hierzu führte das Gericht aus: Die Abschreibungsbeträge für die verschiedenen Wirtschaftsgüter des Windparks sind wie im Folgenden dargelegt zu berücksichtigen.
Wirtschaftsgut Windkraftanlage: Das beklagte Finanzamt ist grds. zutreffend von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren ausgegangen. Nach der für das Streitjahr anwendbaren amtlichen AfA-Tabelle ( BStBl I 1997, 376) ist von dieser Nutzungsdauer auszugehen. Bei Windkraftanlagen handelt es sich zudem um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Betriebsvorrichtungen, NWB IAAAB-82952, 314 Tz. 2.4), so dass der Beklagte zutreffend die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG sowie Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung von antragsgemäß 20 v.H. auf die Herstellungskosten gewährt hat.
Aufwendungen für Genehmigungen: Die Aufwendungen für die notwendigen Genehmigungen des Windparks sind ebenfalls als Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes Windkraftanlage anzusehen. Unbeachtlich ist vorliegend, dass die Klägerin die erforderlichen Genehmigungen nicht selbst eingeholt hat, sondern das fertige Projekt mit den bereits eingeholten Genehmigungen erworben hat. Die Genehmigungen beziehen sich indes auf das konkrete Projekt, das die Klägerin dann umgesetzt hat. Es liegen insoweit weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut Standortvorteil vor.
Wirtschaftsgüter Wegebau, Kabelbau, Netzanschluss, Umspannwerk, Konzeptionierung: Diese Wirtschaftsgüter sind keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Windkraftanlagen, denn sie stehen mit deren Errichtung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang.
Der Wegebau ist danach als eigenständiges Wirtschaftsgut zu aktivieren. Die errichteten Wege dienen nicht unmittelbar dem Betrieb der konkret errichteten Windkraftanlagen. Die Klägerin hat sie weder aufgewendet, um die Windkraftanlagen zu erwerben, noch um diese zu errichten. Indes liegt auch nach dem äußeren Erscheinungsbild ein selbständiges Wirtschaftsgut vor. Da es sich um eine Schotterwegbefestigung handelt, ist die Abschreibung nach der maßgeblichen AfA-Tabelle (Nr. 2.1.2) über 5 Jahre vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Abschreibungsbetrages ist weder die degressive AfA noch eine Sonderabschreibung zu gewähren, weil die Wegebefestigung zum unbeweglichen Anlagevermögen zählt, da vorliegend weder ein Scheinbestandteil, noch eine Betriebsvorrichtung anzunehmen ist.
Die Aufwendungen für (externen) Kabelbau, Netzanschluss sowie die Übergabestation bilden ebenfalls eigenständige Wirtschaftsgüter. Zwar dienen diese Aufwendungen dem Betrieb der Windkraftanlagen, sie besitzen indes ebenfalls eine Eigenständigkeit dergestalt, dass sie selbständig und anderweitig (beispielsweise für andere Windkrafträder) nutzbar sind. Die Nutzungsdauer schätzt der Senat mit dem Kläger auf 20 Jahre. Die Wirtschaftsgüter sind in der AfA-Tabelle nicht ausdrücklich enthalten.
Ein Wirtschaftsgut Standortvorteil existiert nach Auffassung des Senats nicht in der vom Beklagten angenommenen Weise. Indes zählen die hierunter gefassten Aufwendungen für Genehmigungen zu den Herstellungskosten der Windkraftanlagen selbst.
Aufwendungen für die Erarbeitung eines finanziellen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Konzepts für ein Vorhaben sind je nach den Verhältnissen im Einzelfall als Betriebsausgaben sofort abziehbar oder als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts zu aktivieren. Die konkrete Einordnung richtet sich danach, ob bloße Beratungsleistungen zu rechtlichen oder steuerlichen Teilbereichen des beabsichtigten Vorhabens erbracht werden (dann sofort abzugsfähige Betriebsausgaben) oder ob von einem Dritten ein fertiges und selbständig handelbares Anlagekonzept erworben wird, das die Basis für die unternehmerische Tätigkeit bildet (vgl. NWB AAAAA-94532). Sofern allerdings die Kosten der Beschaffung von Eigenkapital dienen würden, kommt eine Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut nicht in Betracht.
Quelle: Nds. Finanzgericht, Presseinformation v.
Fundstelle(n):
HAAAF-46009