Vereinigte Arabische Emirate | Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ab VZ 2009 (OFD)
Es ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) in Kürze ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet wird. Somit ist ab dem ein abkommensloser Zustand eingetreten mit der Folge, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht Einkünfte aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grds. der Besteuerung in Deutschland unterliegen (OFD Münster, Kurzinformation Internationales Steuerrecht, Nr. 005/2009 v. ).
Es ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) in Kürze ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet wird. Somit ist ab dem ein abkommensloser Zustand eingetreten mit der Folge, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht Einkünfte aus den VAE im Rahmen des Welteinkommensprinzips grds. der Besteuerung in Deutschland unterliegen (Datei öffnen).
Hintergrund: Nach dem am in Kraft getretenen Protokoll v. zur Verlängerung des Abkommens v. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (DBA-VAE) wurde das Abkommen um 2 Jahre bis zum verlängert. Gemäß Art. 30 DBA-VAE bleibt das DBA bis zum weiter anwendbar. Entgegen der bisherigen Aussage im (BStBl. I S. 355, 356) ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kürze ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet wird.
Hierzu führt die OFD Münster weiter aus: Bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern in den Vereinigten Arabischen Emiraten kann jedoch der Auslandstätigkeitserlass (NWB RAAAA-76942) zur Anwendung kommen. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann von einer Besteuerung des Arbeitslohns für eine begünstigte Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Staaten abgesehen werden und somit eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass erteilt werden. Der Auslandstätigkeitserlass findet ausschließlich Anwendung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Fundstelle(n):
DAAAF-45997