Bekanntgabe/Zustellung | Empfänger in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein (FinBeh)
Die Finanzbehörde Hamburg hat darauf hingewiesen, dass steuerliche Verwaltungsakte an Empfänger in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein öffentlich zugestellt werden müssen (§ 10 VwZG), falls kein inländischer Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist und auch nicht nach § 123 AO verfahren werden kann (/09).
Das BMF weist darauf hin, dass es unzulässig ist, steuerliche Verwaltungsakte an Empfänger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein unmittelbar durch die Post zu übermitteln, weil diese Staaten ein solches Vorgehen als Verletzung ihrer territorialen Souveränität betrachten. Unzulässig ist sowohl die Übersendung mit einfachem Brief als auch die Zustellung mittels Einschreiben/Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Zustellung mittels Zustellungsersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG über die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland ist weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein möglich.
In diesen Fällen ist von der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gem. § 10 VwZG Gebrauch zu machen, falls kein inländischer Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist und nicht nach § 123 AO verfahren werden kann. Ist die Adresse des Steuerpflichtigen in der Schweiz/Liechtenstein bekannt, sind dem Steuerpflichtigen nach erfolgter öffentlicher Zustellung die Tatsache der öffentlichen Zustellung und der Inhalt des Verwaltungsakts mit einfachen Brief mitzuteilen. Diese Mitteilung ist zulässig, weil es sich hierbei mangels rechtlicher Regelung nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Fundstelle(n):
NAAAF-45972