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Online-Nachricht - Dienstag, 11.08.2009

Erbschaftsteuer | Haftung der Banken nach § 20 Abs. 6 ErbStG (OFD)

Die OFD Karlsruhe hat zur Haftung eines inländischen Kreditinstituts für Erbschaftsteuer bei Erwerben aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter Stellung genommen ( St 341).


Der BFH hat in seinem NWB CAAAD-24838 entschieden, dass ein inländisches Kreditinstitut bei Erwerben des Erben bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer auf den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall haftet, wenn ein Erbe nicht im Inland wohnt.
Diese Maßstäbe gelten auch für Erwerber, die nicht Erben sind, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das für die Haftung in diesen Fällen erforderliche Verschulden ist aber nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des BFH-Urteils am zur Verfügung stellt.§ 20 Abs. 6 ErbStG: Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das Gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen.
 

 

Fundstelle(n):
DAAAF-45971