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Online-Nachricht - Montag, 27.07.2009

Auszahlung KSt-Guthaben | Auszahlung von Soli - Einsprüche ruhen (OFD)

Nach einer Vfg. der OFD Rheinland können Einsprüche, die sich gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG richten und die mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag verbunden wurden, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhend gestellt werden (OFD Rheinland, Kurzinformation Körperschaftsteuer 49/2008 v. , aktualisiert v. ).

Nach einer Vfg. der OFD Rheinland können Einsprüche, die sich gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG richten und die mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag verbunden wurden, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen ruhend gestellt werden (OFD Rheinland, Kurzinformation Körperschaftsteuer 49/2008 v. , Datei öffnen).

 

Hintergrund: Zu dieser Rechtsfrage sind inzwischen beim FG Köln unter den Az. 13 K 492/09 und 13 K 64/09 zwei Klageverfahren anhängig. deshalb können anhängige Einsprüche jetzt nach Maßgabe von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werden.

 

Bei der Finanzverwaltung waren zuvor viele Einsprüche eingegangen, die den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag verbunden hatten.

 

Die Verwaltung ist der Ansicht, dass die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens unzulässig sind, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und damit keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt. Die Anträge auf gesonderte Festsetzung des Auszahlungsanspruchs für den Solidaritätszuschlag sollten mithilfe einer NWB QAAAC-95027  mit Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt werden. Der Ablehnungsbescheid hätte dann mit Einspruch angefochten werden können.
 

Fundstelle(n):
DAAAF-45958