Kindertagespflege | Details zu steuerpflichtigen Einnahmen ab VZ 2009 (OFD)
Die OFD Rheinland regelt u.a. die Berechnung der Betriebsausgabenpauschale bei der Betreuung von Kindern mit ständig schwankenden Betreuungszeiten, die Betreuung im Haushalt der Eltern und den Zuschuss zur Unfall-, Alters, Kranken- und Pflegeversicherung, so wie sie ab dem VZ 2009 für Tagespflegepersonen gelten, nachdem die Einnahmen für die Tagespflege von Kindern grundsätzlich nicht mehr steuerfrei sind (OFD Rheinland Kurzinformation Einkommensteuer 41/2009 v. ).
Die OFD Rheinland regelt u.a. die Berechnung der Betriebsausgabenpauschale bei der Betreuung von Kindern mit ständig schwankenden Betreuungszeiten, die Betreuung im Haushalt der Eltern und den Zuschuss zur Unfall-, Alters, Kranken- und Pflegeversicherung, so wie sie ab dem VZ 2009 für Tagespflegepersonen gelten, nachdem die Einnahmen für die Tagespflege von Kindern grundsätzlich nicht mehr steuerfrei sind (Datei öffnen).
Hintergrund: Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind bei der Tagespflege von Kindern sämtliche Einnahmen für die Betreuungstätigkeit - einschließlich der bislang nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Gelder von öffentlicher Seite - von den Tagespflegepersonen zu versteuern.
Die bestimmt weitere Einzelheiten zur Anwendung ab dem VZ 2009 und weist insbesondere darauf hin, dass beim Übergang 2008/2009 bzgl. des Zahlungszeitpunktes die allgemeinen Regeln des § 11 Abs. 1 EStG gelten. Die letztmalige Anwendung des § 3 Nr. 11 EStG, richtet sich dagegen ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
Fundstelle(n):
ZAAAF-45955