BürgerEntlastG | Aktueller Stand und Kurzinformation
Das Bürgerentlastungsgesetz wurde am im BGBl I, S. 1959 veröffentlicht.
Das Gesetz (Entwurf: BR-Drucks. 567/09) umfasst u.a. die folgendenden wesentlichen Neuregelungen:
Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit Abs. 4 EStG): Laut dem Gesetzentwurf können ab 2010 alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Weiterhin besteht nun zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Aufwendungen für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen u.a. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a i.V. mit Abs. 4 EStG): Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, dass neben den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung keine weiteren Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben anzusetzen sind. Nach dem nun beschlossenen Entwurf (BR-Drucks. 567/09) können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hierzu wird ein - zusammen mit den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) - erhöhtes Abzugsvolumen eingeführt (1.900 / 2.800 €). Das Abzugsvolumen steht dabei primär für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden daher nur berücksichtigt, soweit das Abzugsvolumen durch diese noch nicht aufgebraucht ist.
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bleiben - auch wenn das Abzugsvolumen überschritten wird - in jedem Fall voll abziehbar.Anmerkung: Nach geltendem Recht dürfen die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als sie zusammen mit anderen abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (z.B. den Beiträgen für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen ) den Höchstbetrag (1.500 / 2.400 €) nicht übersteigen. Die Höhe des Abzugsbetrags hängt dabei davon ab, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung in vollem Umfang alleine oder mit Hilfe von Zuschüssen des Arbeitgebers trägt. Steuerpflichtige, die keine Zuschüsse zu ihrer Krankenversicherung erhalten (z.B. Selbständige), können Aufwendungen in Höhe von maximal 2.400 € abziehen. Bei Steuerpflichtigen (z.B. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Rentner, Beamte usw.), die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Leistungen erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.500 € (§ 10 Abs. 4 EStG).
Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4 h Abs. 2 EStG): Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird zeitlich befristet auf 3 Mio. € erhöht. Erreicht bzw. überschreitet der Nettozinsaufwand eines Betriebs diesen Betrag, fällt er grds. in vollem Umfang unter die Abzugsbeschränkung des § 4 h Abs. 1 EStG, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände eingreift (sog. "Fallbeileffekt"). Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden (§ 52 Abs. 12d EStG).
Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (§ 20 Abs. 2 UStG): Bereits ab dem gilt die Umsatzgrenze von 500.000 € bundeseinheitlich für alle Unternehmen - jedoch befristet bis zum .
Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1a KStG): Der Gesetzentwurf sieht eine auf zwei Jahre befristet Sanierungsklausel für Unternehmen vor, damit sie bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich nutzen können. Die Sanierungsklausel ist tatbestandlich an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss daher darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten. Das Merkmal der Erhaltung der Betriebsstrukturen ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Erforderlich ist, dass zumindest eines dieser Merkmale erfüllt wird. In der ursprünglichen Version des Entwurfs hätten die Kriterien zusammen erfüllt sein müssen. Die Regelung findet Anwendung für Beteiligungserwerbe zwischen dem und dem (§ 34 Abs. 7c KStG).
Hinweis: Die vom Bundesrat empfohlene Verlängerung des Wahlrechts zwischen der neuen und alten Rechtslage bei Erbfällen zwischen dem und dem um weitere sechs Monate (Ausschlussfrist für Erbenwahlrecht) hat der Bundestag nicht übernommen. Gleiches gilt für die vorgeschlagene Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs der privaten Steuerberatungskosten.
Die zentralen Dokumente:
Gesetzesbeschluss v. (Datei öffnen)
Gegenäußerung der Bundesregierung v. (Datei öffnen)
Stellungnahme des Bundesrates v. (Datei öffnen)
Empfehlung des Finanzausschusses v. (Datei öffnen)
Gesetzentwurf der Bundesregierung v. (Datei öffnen)
Literatur:
Fundstelle(n):
OAAAF-45924