Umsatzsteuer | Blockheizkraftwerk im selbst bewohnten Einfamilienhaus (FG)
Das FG Niedersachsen hat zur Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus Stellung genommen (FG Niedersachen, Urteil v. - 16 K 41/09). Revision eingelegt (BFH-Az.: XI R 3/10).
FG Niedersachen, Urteil v. 10.9.2009 - 16 K 41/09
). Revision eingelegt (BFH-Az.:
NWB BAAAD-43558
).
Hintergrund: Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sogenannte Kraft-Wärme-Koppelung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. über die Berücksichtigung der erzeugten Wärme bei der Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG). Die Klägerin betreibt in dem von ihr bewohnten Haus ein Blockheizkraftwerk. Im Streitjahr betrug die produzierte Stromenergie 26.118 kWh. Davon wurden 7.835 kWh für den privaten Bereich verwendet. Die entstehende Wärme wurde ausschließlich für das Beheizen des Hauses genutzt. Die Klägerin hatte den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage erhalten. Das Finanzamt traf die Feststellung, dass die Wärmeleistung des Blockheizkraftwerkes der Klägerin etwa 2/3 der gesamten Energieleistung ausmacht. Daraufhin nahm es an, dass die gesamte Wärmeerzeugung im Streitjahr den doppelten Betrag der gemessenen Stromerzeugung ausgemacht habe. Die gesamte erzeugte Wärme sei dabei für den außerunternehmerischen Bereich verwendet worden. Zusammen mit der privat verbrauchten Strommenge betrage die dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnende Energie 76,67 v.H.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Da die Klägerin das Blockheizkraftwerk vollständig ihrem Unternehmen zugeordnet hat, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage für diese Leistungen ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Hierfür sind die Selbstkosten maßgeblich, weil es für die Klägerin keinen von ihr zu zahlenden Einkaufspreis für Strom oder Wärme gibt. Im Streitfall sind dies 10 v.H. der Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie die laufenden vorsteuerbelasteten Kosten. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass das Blockheizkraftwerk sowohl Prozesswärme als auch Abwärme produziert, die bereits aus technischen Gründen nicht zur Beheizung des Hauses der Klägerin geeignet ist. Diese Energiemengen sind jedoch nicht unter § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu fassen. Denn insoweit liegt keine Entnahme aus dem Unternehmen vor. Es mangelt bereits an einem entsprechenden Entnahmewillen. Da die Klägerin aber keine Aufzeichnungen über die tatsächlich für die Beheizung des Hauses verwendete Wärmeenergie getroffen hat, dem Gericht auch keine nachprüfbaren Unterlagen über die Effizienz des Heizkraftwerkes oder das konkrete Verhältnis zwischen Strom- und Wärmeerzeugung vorgelegt hat, schätzt das Gericht den Anteil der unentgeltlichen Wertabgabe auf 70 v.H. der gesamten produzierten Energiemenge.
Quelle: FG Niedersachen online
Hinweis: Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken hat die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung (Az. NWB GAAAC-75304) Stellung genommen.
Fundstelle(n):
QAAAF-45906