Einkommensteuer | Zurechnung von Vermietungseinkünften bei dinglichem Wohnrecht (FG)
Übt der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts dieses nicht mehr aus und haben die Eigentümer die Wohnung mit dessen Zustimmung im eigenen Namen an Dritte vermietet und die Miete vereinnahmt, erfüllen diese den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Die Aufwendungen der Eigentümer im Zusammenhang mit der Wohnung sind dabei als Werbungskosten zu berücksichtigen().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festzustellen sind.
Hintergrund: Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die Wohnung anderen entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem ähnlichen Vertrag über eine Nutzungsüberlassung sein. Danach kommt es für die Zurechnung von Vermietungseinkünften darauf an, wer die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Verwalter ausübt (vgl. NWB SAAAB-22095, m.w.N. und v. - NWB RAAAC-36607).
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die vertragliche Vereinbarung im Übergabevertrag, dass das Grundstück nicht an Dritte überlassen werden darf, steht im Streitfall der wirksamen Zustimmung zur Wohnungsüberlassung durch die Parteien des Übergabevertrages nicht entgegen. Aufwendungen, die ein Eigentümer auf eine Wohnung macht, die mit einem Nutzungsrecht belastet ist, sind dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftig erzielbaren Vermietungseinkünften besteht. Nach den vorliegenden Umständen ist der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der im Streitfall getätigten Aufwendungen (u.a. AfA, Schuldzinsen und angefallene Reparaturkosten) mit der späteren Vermietungstätigkeit der Klägerinnen gegeben. Zweifel an der Berücksichtigung der getätigten Aufwendungen als Werbungskosten ergeben sich auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung, nach der die Aufwendungen des Eigentümers einer mit einem Nutzungsrecht belastet Wohnung grds. nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können ( NWB PAAAB-38128 bzw. - NWB AAAAB-02755). Die zitierten Urteile betreffen Sachverhalte, in denen ein dingliches Nutzungsrecht besteht und ausgeübt wird. In diesen Fällen könne ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen nicht bejaht werden, da die Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten nicht absehbar sei, so der BFH. Im Gegensatz zu diesen Sachverhalten geht es vorliegend nicht darum, dass Aufwendungen geltend gemacht werden im Hinblick auf eine etwaige zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Erlöschen des Nutzungsrechts beabsichtigte Vermietung, die insoweit hypothetisch bleibt, als der Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechts nicht absehbar ist. Es geht vielmehr um den erforderlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen mit zeitlich kurz darauffolgenden Vermietungseinnahmen, die bereits vor dem Ableben des Nutzungsberechtigten erzielt werden. Eben dieser wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen zu den tatsächlich erzielten Einnahmen lässt sich im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Umstände herstellen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-45904