Europa | Deutschland soll Quellensteuerentlastung ändern (Kommission)
Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung bei den Quellensteuerentlastungen zu ändern.
Beanstandet wird § 50d Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 2 EStG.
Hintergrund: Deutsche Steuerbehörden gewähren einer ausländischen Gesellschaft keine Quellensteuerentlastungen, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Entlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten und wenn die ausländische Gesellschaft keiner eigenen Wirtschaftstätigkeit nachginge. Dabei kritisiert die Kommission nicht das mit der Missbrauchsbekämpfungsmaßnahme verfolgte Ziel, sondern lediglich die unverhältnismäßigen Anforderungen an ausländische Unternehmen zur Erbringung des Nachweises einer eigenen Wirtschaftstätigkeit. Mit der deutschen Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung sollen Steuerpflichtige, die keinen Anspruch auf Entlastung von der Quellensteuer (Freistellung oder Erstattung) haben, davon abgehalten werden, sich diese Entlastung dadurch zu verschaffen, dass sie ein ausländisches Unternehmen nur zu diesem Zweck gründen. Zu diesem Zweck werden gemäß der Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung Steuerentlastungen nicht gewährt, wenn
für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Die beanstandete Maßnahme ist insbesondere im Hinblick auf die zweite vorgenannte Bedingung unverhältnismäßig, bei der keine Möglichkeit zum Nachweis des Gegenteils gegeben ist. Daher geht die deutsche Vorschrift über das für die Erreichung des Ziels der Vermeidung der Steuerhinterziehung erforderliche Maß hinaus.
Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (zweiter Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV)). Erhält die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort auf diese Stellungnahme, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.Bei der Kommission wird dieser Fall unter dem Aktenzeichen 2007/4435 geführt.
Quelle: Pressemitteilung der Europäische Kommission v. - IP/10/298
Hinweis: Eine Übersicht der Vertragsverletzungsverfahren nach Ländern ist auf den Internetseiten der Europäischen Kommission zu finden.
Fundstelle(n):
HAAAF-45893