Insolvenz | Gewinne aus Restschuldbefreiung kein rückwirkendes Ereignis (BMF)
Die Besteuerung von Gewinnen, die bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen durch eine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren entstehen können, steht im Widerspruch zu den Zielen der InsO ( 01).
Im Insolvenzverfahren können natürliche Personen als Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) stellen, um nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Befreiung von bislang gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllten Verbindlichkeiten zu erlangen. Die Restschuldbefreiung kann bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich auch im Rahmen des Planinsolvenzverfahrens (§§ 217 ff. InsO) und der Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO).
Nach dem gilt deshalb Folgendes:
Der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert. Gleiches gilt für Gewinne, die im Rahmen einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) entstehen.
Das NWB XAAAA-88108 ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung und aus einer Verbraucherinsolvenz entsprechend anzuwenden. Unter den im o. g. BMF-Schreiben beschriebenen Voraussetzungen ist auch die aufgrund einer Restschuldbefreiung oder einer Verbraucherinsolvenz entstehende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit zu stunden. Rn. 2 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens (keine Begünstigung einer unternehmerbezogenen Sanierung) ist in den Fällen der Restschuldbefreiung und der Verbraucherinsolvenz nicht anzuwenden.
Die Fälle der Planinsolvenz fallen originär unter den Anwendungsbereich des NWB XAAAA-88108.
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
ZAAAF-45874