Dienstwagen | Pauschale LStR-Kilometersätze (2001) nur bei Aufwendungen im Dienst (FG)
Die pauschalen Kilometersätze nach R 38 Abs. 1 LStR (2001) können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn dem Arbeitnehmer durch die dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeugs tatsächliche Aufwendungen entstehen ().
FG Niedersachsen, Urteil v. 14.10.2009 - 3 K 12356/06
).
Für die Streitjahre machte der Kläger jeweils Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten geltend. Dabei brachte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,58 DM (2001) bzw. von 0,30 € (2002 und 2003) in Ansatz. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom FA jeweils um die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge gekürzt. Der Kläger fügte den Einkommensteuererklärungen jeweils eine vom Arbeitgeber ausgestellte "Bestätigung über durchgeführte Dienstreisen zur Vorlage beim Finanzamt" bei. Aus diesen Bestätigungen gehen u. a. die jährliche dienstlich veranlasste Kilometerleistung (2001: 14.130 km, 2002: 22.455 km, 2003: 8.975 km) und das vom Arbeitgeber gezahlte Kilometergeld hervor. Von der Überlassung eines Dienstfahrzeugs war in den Bescheinigungen keine Rede. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfuhr das FA, dass der Arbeitgeber dem Kläger einen firmeneigenen Kraftwagen zur Verfügung gestellt habe. Das FA erteilte unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide. Dadurch wurden die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zunächst in Ansatz gebrachten Werbungskosten gekürzt. Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einspruch ein.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Da der Kläger weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des PKW vom Typ A war und er die mit der dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs angefallenen Aufwendungen nicht im vollen Umfang getragen hat, kommt eine Anwendung der pauschalen Kilometersätze im Streitfall nicht in Betracht.
Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze ist nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine sog. Vollkostenrechnung (R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR 2001) vorliegen, diese aber unterbleibt, weil sie dem Arbeitnehmer zu aufwändig ist oder er dafür erforderliche Belege nicht aufbewahrt hat. Auch für den Ansatz der pauschalen Kilometersätze ist eine Belastung des Arbeitnehmers mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten unverzichtbar. Eine solche Belastung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) des Fahrzeugs ist oder wenn ihm diese Kosten - wie es beim Leasing der Fall ist - aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten, der ihm das Fahrzeug überlässt, auferlegt werden.
Fundstelle(n):
EAAAF-45868