Werbungskosten | Verwaltungskosten bei Lebensversicherung nicht abziehbar (FG)
Entgegen der Verwaltungsauffassung erfüllt der Verwaltungskostenanteil, der in Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung enthalten ist, nicht die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug ().
Entgegen der Verwaltungsauffassung erfüllt der Verwaltungskostenanteil, der in Beiträgen zu einer Kapitallebensversicherung enthalten ist, nicht die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug NWB WAAAD-28832) .
Dazu führt das Finanzgericht aus: Als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht zu beurteilen. Seitens der Finanzverwaltung ist zwar die Rechtsauffassung vertreten worden, dass der in den Beiträgen zu einer Kapital-Lebensversicherung enthaltene Verwaltungskostenanteil die Voraussetzungen für einen Wk-Abzug erfüllt (vgl. NWB PAAAA-96442). Dieser Ansicht vermag aber der Senat nicht zu folgen. Versicherungsbeiträge für Kapital-Lebensversicherungen setzen sich aus drei verschiedenen Bestandteilen zusammen (vgl. NWB DAAAA-76925):
Verwaltungskostenbeitrag: Er dient der Deckung der Verwaltungskosten einschließlich der Abschlusskosten (Vertreterprovisionen).
Risikobeitrag: Beitragsteil für vorzeitige Leistungen z. B. in Todesfällen.
Sparbeitrag: Er dient einschließlich der rechnungsmäßigen Verzinsung dem Aufbau des Deckungskapitals, aus dem bei Ablauf der Versicherung die garantierte Versicherungsleistung (Ablaufleistung) erbracht wird.
Im Streitfall handelt es sich bei den zu beurteilenden Abschluss- und Verwaltungskosten um den vorstehend an erster Stelle genannten Verwaltungskostenbeitrag. Er dient zum Ausgleich der Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens.
Betroffen ist damit das Versicherungsvertragsverhältnis insgesamt. Verwaltungsausgaben entstehen nicht allein im Zusammenhang mit den in den Sparanteilen enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, sondern vor allem beim Aufbau des Deckungskapitals in Gestalt der Sparbeiträge. Aus diesem Grund erscheint die Rechtsauffassung der OFD Kiel in der Verfügung vom zu eng, wenn sie die Verwaltungskosten allein den Arbeiten des Versicherungsunternehmens zuordnet, die der Erzielung der später an den Versicherungsnehmer auszuschüttenden rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen dienen. Sie lässt außer Acht, dass das die Kapital-Lebensversicherung betreffende Vertragsverhältnis mit allen seinen Bestandteilen bearbeitet wird.
Fundstelle(n):
FAAAF-45859