Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 23.09.2009

Tarifbegünstigte Entschädigung | Umqualifizierung der Einkünfte eines Gesellschafter-Gf (BFH)

Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist (; veröffentlicht am ).

Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung, wenn die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist ( BFH, Urteil v. 24.6.2009 - IV R 94/06; veröffentlicht am 23.9.2009 ).

Hintergrund:  Nach § 34 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer für im zu versteuernden Einkommen enthaltene außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Tarif zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Eine solche Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die an die Stelle weggefallener Einnahmen treten und nicht Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses sind, sind Ersatzleistungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Weiter setzt der Begriff der Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder vom Steuerpflichtigen selbst unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck herbeigeführt worden ist; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH entscheidet erstmals die schon einige Zeit diskutierte Frage, ob die Umqualifizierung von Tätigkeitsvergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Gewinnanteile nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Tarifbegünstigung für eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ausschließt. Zu Recht geht der BFH davon aus, dass der Zweck der Umqualifizierung der Tätigkeitsvergütungen in Gewinnanteile, nämlich den Mitunternehmer einem Einzelgewerbetreibenden gleichzustellen, keinen Einfluss auf die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführungstätigkeit für eine Kapitalgesellschaft haben kann.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
VAAAF-45858