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Online-Nachricht - Freitag, 07.08.2009

Beweiskraft | Nachträgliche schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung (FG)

Die nachträgliche schriftliche Bestätigung eines Angehörigen über eine mündlich getroffene Vereinbarung vermag nicht den Beweis zu erbringen, dass diese eine rechtlich verbindliche Regelung über ein vom zivilrechtlichen abweichendes wirtschaftliches Eigentum getroffen hatten ().

Die nachträgliche schriftliche Bestätigung eines Angehörigen über eine mündlich getroffene Vereinbarung vermag nicht den Beweis zu erbringen, dass diese eine rechtlich verbindliche Regelung über ein vom zivilrechtlichen abweichendes wirtschaftliches Eigentum getroffen hatten ( NWB NAAAD-26087 ).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Voraussetzung für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist, dass ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 AO). Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (NWB KAAAA-97083).


Bei einander nahestehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden grundsätzlich nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (NWB MAAAA-96375). Im Streitfall fehlt es an einer solchen überprüfbaren Abmachung. Der Kläger hat lediglich eine mündliche Absprache mit den Eltern vorgetragen, die in keiner Weise überprüfbar ist. Auch die so bezeichnete schriftliche Fixierung der behaupteten Abrede der Eltern des Klägers mit diesem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin gibt keinen Anlass, ein wirtschaftliches Eigentum des Klägers zu bejahen. Denn der Detaillierungsgrad dieser Abrede offenbart und unterstreicht nach Auffassung des erkennenden Senats gerade, dass eine eindeutige und überprüfbare Abrede nicht bereits von vorneherein getroffen wurde. So erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, dass sämtliche detaillierte Regelungen den Beteiligten auch Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung aktuell erinnerlich waren. Vielmehr zeigt diese Fixierung gerade die Beliebigkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung von damals. Dabei schließt der Senat nicht aus, dass den Eltern des Klägers und diesem selbst bereits vor Baubeginn vorschwebte, dass das Eigentum der Eltern etwa in der Art beschränkt ausgeübt werde, wie es die „schriftliche Fixierung” wiedergibt. Diese Verhaltensabsicht kann jedoch nicht mit einer verbindlichen, zivilrechtlich auch durchsetzbaren vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Sie ändert durch ihre fehlende Durchsetzbarkeit nichts an der gegebenen Beliebigkeit und fehlenden Überprüfbarkeit, die auch durch eine Zeugenaussage der Mutter des Klägers oder dessen Schwester nicht behoben werden kann. Denn dass eine Verhaltensabsicht etwa in der Art, wie sie später schriftlich fixiert wurde, bestand, kann als wahr unterstellt werden. Allein deren rechtliche Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Im Übrigen würden fremde Dritte eine verbindliche Absprache schon zur Dokumentation der Abrede im Einzelnen schriftlich von vorneherein fixieren.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
HAAAF-45854