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Online-Nachricht - Freitag, 24.07.2009

Zivilrecht | Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasvertrag zu Sonderkonditionen (BGH)

Preisanpassungsklauseln von Versorgungsunternehmen in Sonderverträgen mit Verbrauchern dürfen bei einem Recht zur Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten des Versorgers die Preissenkung bei fallenden Preisen nicht in das Ermessen des Unternehmens stellen ().

Preisanpassungsklauseln von Versorgungsunternehmen in Sonderverträgen mit Verbrauchern dürfen bei einem Recht zur Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten des Versorgers die Preissenkung bei fallenden Preisen nicht in das Ermessen des Unternehmens stellen ().

 

In dieser Konstellation muss die Anpassung nach unten zu bestimmten Zeitpunkten und nach gleichen Maßstäben verpflichtend sein. Daher ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB): „Der Gaspreis folgt den notierten Ölpreisen an den internationalen Märkten. Insofern ist (das Unternehmen) berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten (des Unternehmens) anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.“ Allerdings hält der BGH eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt für wirksam.
Anmerkung: Die Entscheidung betrifft nur private Verbraucher, die Konditionen eines Sondervertrags nutzen. Das sind z.B. Spezialangebote für Singles, Familien, bei Mindestabnahme oder bei Abschluss und Service allein über das Internet (Onlinetarif). Die Versorgungsbedingungen für Tarifkunden (Grundversorgung) waren nicht Gegenstand des Urteils. Da Preiserhöhungen gegenüber Tarifkunden zulässig sind, gilt dies auch für Kunden mit Spezialtarifen.

Fundstelle(n):
GAAAF-45824