Umsatzsteuer | Zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (BMF)
Das BMF hat zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 UStG i.d.F. des Zollkodex-Anpassungsgesetz) Stellung genommen ().
Hintergrund: Nach § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG sind sog. Vorratsgesellschaften ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und Unternehmer, die einen sog. Firmenmantel übernehmen, verpflichtet, im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Die Regelung ist nach dem ebenfalls mit Wirkung vom geschaffenen neuen Abs. 21 in § 27 UStG erstmals auf VZ anzuwenden, die nach dem enden. Somit muss eine Vorratsgesellschaft für Voranmeldezeiträume ab Januar 2015 im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abgeben.
Das BMF hat infolgedessen Abschnitt 18.7 Abs. 1 UStAE wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
Satz 1 gilt auch ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Firmenmantels im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG.“
Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
MAAAF-45809