Bilanzierung | Steuererstattungsansprüche und Steuernachforderungen nebst Zinsen (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat zur Bilanzierung von Steuererstattungsansprüchen und Steuernachforderungen nebst Zinsen Stellung genommen (Verfügung v. - S 2133.1.1-7/5 St31).
Hintergrund: Derzeit häufen sich Anfragen zum Aktivierungszeitpunkt von Forderungen aus Steuererstattungsansprüchen und Erstattungszinsen bzw. zum Passivierungszeitpunkt von Rückstellungen für Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen im Zusammenhang mit Anträgen von Kreditinstituten in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren.
Hierzu führt das BayLfSt u.a. weiter aus:
Ein Steuererstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erstattungszinsen ist zu aktivieren, wenn er nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher ist (Realisationsprinzip).
Für zunächst bestrittene Erstattungsansprüche ist dies im Regelfall der Bilanzstichtag, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt.
Der Anspruch ist indes zu einem früheren Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn zu diesem Zeitpunkt der Realisation des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse (einschließlich der verwaltungsinternen Weisungslage) entgegenstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, die Entscheidung vorbehaltlos im BStBl II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.Steuernachforderungen und Nachforderungszinsen sind - mit Ausnahme solcher für hinterzogene Steuern - grundsätzlich im Jahr ihrer Entstehung als Rückstellung zu passivieren. Nachforderungszinsen entstehen ratierlich ab Beginn des Zinslaufs (z. B. § 233a Abs. 2 S. 1 AO, 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist
Wurde eine Rückstellung für Steuernachforderungen und Nachforderungszinsen aufgrund einer Feststellung i. R. einer Außenprüfung unter Berücksichtigung der Grundsätze in Abschnitt 2. rückwirkend im Entstehungsjahr gebildet und stellt sich diese Feststellung in dem darauf folgenden Rechtsbehelfsverfahren als unzutreffend heraus, ist die Rückstellung für Steuernachforderungen und Nachforderungszinsen im Entstehungsjahr entsprechend herabzusetzen. Davon unbeschadet ist ein Steuererstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erstattungszinsen, der sich aus der Änderung der Steuerbescheide im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ergibt, unter Berücksichtigung der Grundsätze in Abschnitt 1. zu aktivieren.
Hinweis: Darüber hinaus erläutert das BayLfSt wie zu verfahren ist, wenn sich im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung zu einem Sachverhalt gegenläufige steuerliche Auswirkungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergeben. Den Volltext der Verfügung NWB WAAAE-87227.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-45808