Umsatzteuer | Steuerbefreiung des Bleaching (FG)
Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen sind umsatzsteuerfrei, soweit sie dazu dienen, einen aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahn aufzuhellen (; Revision anhängig).
Hintergrund: Gemäß § 4 Nr. 14 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen von der Steuer befreit (...) die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker (...).
Sachverhalt
: Die Klägerin ist eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in der Gesellschaftsform einer GbR. Bei einigen Patienten der Klägerin wurde eine Zahnaufhellung (Bleaching) einzelner Zähne durchgeführt und in Rechnung gestellt. Der Grund dafür lag in allen Fällen darin, dass der jeweilige Zahn in Folge einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelt war. Die auf die Steuerbefreiung dieser Leistungen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Eine Behandlung kann - auch wenn sie keine über ihre optische Einflussnahme hinausgehende Wirkung entfaltet - eine begünstigte Heilbehandlung darstellen, wenn sie, wie hier, auf die Beseitigung der (optischen) Folge einer Krankheit oder Gesundheitsstörung und einer aufgrund dieser Krankheit oder Gesundheitsstörung medizinisch indizierten Heilungsmaßnahme gerichtet ist, wenn sie also ein Teil einer - sei es auch zeitlich gestreckten - Gesamtbehandlung der Gesundheitsstörung darstellt, deren Ziel, soweit möglich, die Wiederherstellung des status quo ante des behandelten Körperteils ist.
Die steuerliche Begünstigung ist damit nicht allein auf solche Maßnahmen beschränkt, welche auf die Beseitigung der Ursache der Gesundheitsstörung bzw. derer selbst gerichtet sind.
Sie erfasst auch Maßnahmen, die zur Beseitigung von durch die Gesundheitsstörung und der zu deren Heilung vorgenommenen Maßnahmen herbeigeführten körperlichen Folgen, seien sie auch rein optischer Natur, gerichtet sind.
Hinweis: Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB KAAAE-81684 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter 1/2015 sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-45800