§ 6b EStG | Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung (BFH)
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden (; veröffentlicht am ).
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden (
BFH, Urteil v. 23.4.2009 - IV R 9/06
; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von seinem Vater (V) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb. V hatte zuvor Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 EStG gebildet. Diese Rücklagen sollten an den Übernehmer "übergeben werden". Nach der Hofübergabe erteilte V dem Kläger Schenkungsversprechen über 1,64 Mio. DM bzw. 1,46 Mio. DM unter der Auflage, den Schenkungsbetrag nur für den Kauf bestimmter Landwirtschaftsflächen oder alternativ für die Anschaffung von Gütern, die nach § 6b EStG begünstigt sind, zu verwenden. Der Kläger erwarb daraufhin einen Teil der landwirtschaftlichen Grundstücke und übertrug die von V übernommenen Rücklagen gemäß § 6b EStG auf die erworbenen Grundstücke und Gebäude sowie auf weitere Maschinenkäufe.
Dazu führt der Senat weiter aus: Ein unentgeltlicher Erwerb im Sinne des § 6b Abs. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn ein Grundstück im Wege der mittelbaren Schenkung erworben wird. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten für das gesamte Einkommensteuerrecht und somit auch im Rahmen des § 6b EStG. Dies beruht darauf, dass der Begriff der Anschaffungskosten nach Maßgabe des für die Gewinn- und Überschusseinkünfte maßgeblichen § 255 HGB Aufwand des Steuerpflichtigen voraussetzt, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach diesen Grundsätzen bestimmt sich der Gegenstand der Schenkung nach der Schenkungsabrede und nach dem, was der Bedachte endgültig erhalten hat. Es kommt also darauf an, was nach der Schenkungsabrede geschenkt sein soll und worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Entscheidend ist nicht, auf welche Weise sich das Vermögen des Schenkers mindert, sondern wie sich das Vermögen beim Bedachten vermehrt. Kann der Beschenkte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern (erst) über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück. Der Anwendung des Rechtsinstituts der mittelbaren Schenkung bei der Frage, wer die Anschaffungskosten getragen hat, steht nicht entgegen, dass der Beschenkte den Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hat und er damit zivilrechtlich den Kaufpreis schuldet.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Glück im Unglück, möchte man in diesem Fall sagen. Die Übertragung der Reinvestitionsrücklage ist zwar grundlegend gescheitert, weil die mittelbare Grundstücksschenkung zum Erwerb des Grundstücks durch den Schenker und zu einer Einlage des Grundstücks beim beschenkten Betriebsübernehmer führt; die Einlage eines Wirtschaftsguts ist aber keine nach § 6b EStG begünstigte Anschaffung. Der BFH verschafft dem Kläger aber einen Lichtblick und regt an, die Rücklagenübertragung im Wege einer Billigkeitsfestsetzung doch noch zu retten. Dieser Billigkeitsentscheidung soll der Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, den die Beteiligten (Vater und Sohn) bei kompetenter Beratung richtigerweise hätten verwirklichen müssen: Bei der Steuerfestsetzung soll das Finanzamt nunmehr von dem fiktiven Sachverhalt ausgehen, dass der Vater die Reinvestitionsgrundstücke angeschafft, die Rücklagen übertragen und danach den Betrieb im Ganzen (mit den Grundstücken) auf den Sohn habe übergehen lassen. Ob das Finanzamt dieser Anregung folgt, mag durchaus zweifelhaft sein, weil die „angesichts der Besonderheiten des Streitfalles“ gegebene Anregung darauf hinauslaufen könnte, jeden Gestaltungsfehler bei der Anwendung wirtschaftslenkender Normen nachträglich zu heilen. Das ist sicherlich nicht der Zweck des § 163 AO.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
WAAAF-45781