Einkommensteuer | Zuwendung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub (BFH)
Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub dabei auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Unerheblich ist dabei, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, wie oder auch durch wen (z.B. Dritte) sie gewährt werden (§ 19 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Gewährung einer Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub an ein früheres firmenspielberechtigtes Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis zu Arbeitslohn führt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an den Kläger eine Leistung für dessen (frühere) Tätigkeit als Vorstand der A Bank und damit Arbeitslohn sei.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
Arbeitslohn kann nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.
Es kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass zwischen der Leistung und dem Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Zuwendung muss einen Entlohnungscharakter aufweisen.
Die Ehrenmitgliedschaft knüpft nicht an individuelle Leistungen des Klägers gegenüber dem Golfclub an, sondern allein an dessen Tätigkeit für die A Bank und wird allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern der A Bank nach Eintritt in den Ruhestand gewährt.
Das FG ist demnach fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass Arbeitslohn bereits dann vorliegt, wenn dem Empfänger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer von einem Dritten ein Vorteil zugewandt wird, unabhängig davon, ob der Dritte damit die Dienste des Arbeitnehmers für dessen Arbeitgeber entgelten will.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das FG hat mit seiner Entscheidung einen von den Senatsurteilen abweichenden Rechtsmaßstab zugrunde gelegt. Daher war das Urteil aufzuheben. Das FG wird sich im zweiten Rechtszug mit der Frage zu befassen haben, ob die Gewährung der Ehrenmitgliedschaft im Zeitpunkt des Vorteilsversprechens eine Direktzuwendung der A Bank an den Kläger darstellt, bei der die X GmbH lediglich als "Zahlstelle" fungierte, oder es sich um eine echte Drittzuwendung der X GmbH handelt. Lesen Sie zu diesem Urteil auch einen Kommentar von Geserich in der NWB HAAAE-74920.
Fundstelle(n):
VAAAF-45777