Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 27.06.2014

Umsatzsteuer | "Burn-Out-Kurse" sind steuerpflichtig (FG)

"Burn-Out-Kurse", die im Bereich der Primärprävention ohne ärztliche Verordnung von Sozialpädagogen durchgeführt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

, die im Bereich der Primärprävention ohne ärztliche Verordnung von Sozialpädagogen durchgeführt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei ( NWB AAAAE-67641 ; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).
Hintergrund: Die Steuerfreiheit bestimmter Heilbehandlungen ist auf Umsätze aus der Tätigkeit der im Einzelnen bezeichneten Berufe beschränkt. Heilbehandlungen müssen insbesondere einen therapeutischen Zweck haben. Dazu gehören grds. auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden (§ 4 Nr. 14 UStG a.F.).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob „Burnout-Präventionskurse” in den Streitjahren 2006 und 2007 als Leistungen im Rahmen der Primärprävention steuerfreie Heilbehandlungen sind.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die von der Klägerin erbrachten Leistungen in Form der Durchführung der „Burn-Out-Kurse” im Bereich der Primärprävention sind keine steuerfreien Umsätze aus einer heilberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 des UStG a.F..

  • Solche Leistungen müssen einem therapeutischen Zweck dienen und medizinischer Art sein. D.h. die Leistung muss auf medizinischen Feststellungen beruhen, von zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen Fachpersonal getroffen worden oder der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt worden sein.

  • Gerade wegen der Vielschichtigkeit des Erscheinungsbilds eines "Burn-Outs" ist es zur Abgrenzung steuerpflichtiger von steuerfreien Leistungen notwendig, geeignete objektive Kriterien aufzustellen, die auf medizinische Leistungen zurückführen.

  • Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kursteilnehmer aufgrund ärztlicher Verordnung oder sonst auf ärztlicher oder ähnlicher Veranlassung an den Kursen teilnahmen, um Krankheiten oder Gesundheitsstörungen von der Klägerin behandeln zu lassen.

  • Des Weiteren erfolgten die Leistungen durch die Klägerin nicht als Ärztin oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Die Qualifikation der Klägerin als Anbieterin einer Maßnahme der Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V entspricht nicht der für die Steuerbefreiung erforderlichen Qualifikation.

  • Die Klägerin ist keine Psychotherapeutin. Das Studium der Sozialpädagogik mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung genügt nicht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
WAAAF-45768