Umsatzsteuer | Zur Besteuerung von Fahrzeugen (BMF)
Mit einem aktuell veröffentlichten - 29 Seiten umfassenden - Schreiben, läutert das BMF die umsatzsteuerliche Behandlung von (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen aus Sicht der Finanzverwaltung. Gleichzeitig wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst und ein neuer Abschnitt 15.23 „Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen“ eingefügt ().
Hintergrund: Die (NWB DokID: NWB IAAAE-16396) und v. (NWB DokID: NWB SAAAE-52215) regeln Grundsätze des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Fahrzeugen, die zu den einheitlichen Gegenständen zählen, hat das BMF nun ergänzende Ausführungen veröffentlicht.
Das o.g. BMF-Schreiben behandelt u.a. folgende Aspekte:
I. (Teil-)unternehmerisch verwendete Fahrzeuge
Zuordnung
Unternehmerische Mindestnutzung
Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrzeugs
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug
Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs
Änderung der teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.
Miete oder Leasing von Fahrzeugen
II. Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (sog. Dienst- oder Firmenwagen)
Entgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs an das Personal
Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
Unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an das Personal
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen, soweit sich aus den NWB IAAAE-16396 und v. , NWB SAAAE-52215, nichts anderes ergibt. Die Regelungen des NWB EAAAB-25983, sind - mit Ausnahme Tz. 6 (zwischen dem und dem angeschaffte Fahrzeuge) - nicht mehr anzuwenden. Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
CAAAF-45766