Kindergeld | Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen (FG)
Eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend - sie setzt die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang ( KG,AO).
Hintergrund: Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist nach § 356 Abs. 2 Satz 1 AO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Familienkasse im März 2011 vom Kläger Kindergeld in Höhe von 5.484 € zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann.
Angefügt war zudem folgender Hinweis: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement…“.
Der Kläger meldete sich erst im August 2011 bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, der Einspruch des Klägers sei verfristet.Hierzu führten die Richter des Dem folgten die Richter des FG Münster nicht:
Die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse ist irreführend.
Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führen zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst.
Die Familienkasse hat durch die Beifügung dieses Satzes die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil verkehrt.
Hierdurch ist die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt.
Die Belehrung ist mithin fehlerhaft und der Einspruch gem. § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
ZAAAF-45754