Einkommensteuer | Kosten einer Teilungsversteigerung (BFH)
Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück selbst zu ersteigern. Ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen kommt ebenfalls nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).
NWB NAAAE-36825
; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger war mit seiner seit dem Streitjahr 2009 von ihm geschiedenen Ehefrau Eigentümer eines vermieteten Grundstücks. Da die Ex-Frau einem gemeinsamen Verkauf nicht zustimmte und der Kläger die Gemeinschaft nicht aufrechterhalten wollte, beantragte er beim Amtsgericht, sie im Wege der Teilungsversteigerung aufzulösen. Im Rahmen eines Vergleichs im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht wurde am vereinbart, dass die Frau das Grundstück in T erhält und er die gemeinsame Eigentumswohnung in B. Der Kläger sollte seine frühere Ehefrau von einem Kredit gegen Zahlung von 25.000 EUR freistellen. Damit sollte der Unterhalt der Ehefrau für das Streitjahr getilgt sein. Das Amtsgericht hob daraufhin mit Beschluss vom das Teilungsverfahren auf. Der Kläger trug Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.656 EUR, die er vergeblich geltend machte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung wurden richtigerweise nicht steuermindernd berücksichtigt. Es handelt sich weder um Werbungskosten noch um außergewöhnliche Belastungen.
Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung des Grundstücks in T, dessen Teilungsversteigerung beantragt wurde, besteht nicht. Denn die Teilungsversteigerung zielte darauf ab, die Vermietungstätigkeit des Klägers zu beenden. Die rein hypothetische Annahme, er könnte letztlich als möglicher Käufer das Alleineigentum an dem Grundstück erwerben, begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit möglichen künftigen Einnahmen.
Ein Zusammenhangdes durch den Antrag auf Teilungsversteigerung verursachten Aufwands mit den aus der Eigentumswohnung in B erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht ebenfalls nicht. Denn der Kläger hat die Teilungsversteigerung über das Grundstück nicht angestrengt, um das Alleineigentum an der Eigentumswohnung zu erlangen, sondern weil er eine gütliche Einigung im Scheidungsverfahren, zu der es schließlich kam, nicht abwarten wollte. Dies hat mit dem Alleinerwerb der Eigentumswohnung in B aufgrund der Vereinbarung im Scheidungsverfahren vom des Streitjahres nichts zu tun.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen scheidet ebenfalls aus - es fehlt an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen: der Kläger war nicht gezwungen, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen. Er konnte sein Recht auch ohne Zwangsversteigerung durchsetzen. Wie das FG zutreffend ausführt, hätte der Kläger die vermögensmäßige Auseinandersetzung - wie auch geschehen - im Zuge des Scheidungsverfahrens als Folgesache verlangen können. In der Tat kam es hier zu einer gütlichen Einigung über die vermögensmäßige Auseinandersetzung.
Der Kläger hat den den Antrag auf Teilungsversteigerung allein aus persönlichen Gründen gestellt, weil ihm eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit seiner geschiedenen Ehefrau nicht zumutbar erschien und er eine mögliche gütliche Einigung im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht abwarten wollte.
Es entspricht nicht dem Zweck des § 33 EStG die Allgemeinheit durch die Abziehbarkeit von Gerichts- und Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen an einer verfrühten, unabgestimmten und damit vermeidbaren Inanspruchnahme von Gerichten zu beteiligen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-45733