Widerspruch gegen die Übertragung des
Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
des Kindes
Leitsatz
1. Geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Eheleuten steht grundsätzlich jeweils der hälftige
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
des Kindes zu.
2. Abweichend von der früheren
Rechtslage kann ab dem Veranlagungszeitraum 2012 der Elternteil,
bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der beantragten Übertragung
seines Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen, wenn
er - in nicht unwesentlichen Umfang - Kinderbetreuungskosten trägt
oder das Kind betreut.
3. Bei der Frage, ob die Schwelle
der Unwesentlichkeit überschritten ist, ist eine wertende Betrachtung
vorzunehmen. Ein Erfordernis gleich hoher Betreuungsanteile der
Eltern sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Untergrenze von
25 %.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 308 Nr. 4 EStB 2016 S. 227 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2016 S. 1259 KAAAF-45707
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.12.2015 - 4 K 1624/15
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