Keine Anwendung der sog. 30/70-Methode auf den Außerhausverkauf von Speisen
Leitsatz
1) Ist das FA aufgrund formeller Kassenführungsmängel dem Grunde nach zur Schätzung befugt, sind im Übrigen aber keine materiellen
Unrichtigkeiten der Einnahmeerfassung nachgewiesen, sind Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder
in anderer Weise die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigen (z.B. eine Aufschlagkalkulation)
grundsätzlich vorrangig heranzuziehen.
2) Die sog. 30/70-Methode für das Verhältnis Getränke und Speisen ist bei Speiserestaurants eine grundsätzlich geeignete Schätzmethode.
3) Für den Außerhausverkauf eignet sich die 30/70-Methode nicht; aus dem Getränkeumsatz im Restaurant können keine unmittelbaren
Schlussfolgerungen auf die Außerhausverkäufe von Speisen gezogen werden.
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 76 Nr. 3 BBK-Kurznachricht Nr. 5/2016 S. 206 DB 2016 S. 12 Nr. 3 EFG 2016 S. 169 Nr. 3 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 324 PStR 2016 S. 57 Nr. 3 XAAAF-45691
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 04.12.2015 - 4 K 2616/14 E,G,U
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