Umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen einer im englischen Handelsregister gelöschten Private Limited Company
Liquidation des deutschen Restvermögens
Vertretungsbefugnis
Leitsatz
1. Eine englische Private Limited Company (Ltd.) kann grundsätzlich auch nach ihrer Löschung im englischen Handelsregister
jedenfalls insoweit noch umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, als sie Umsätze im Rahmen ihrer (Nachtrags-) Liquidation bewirkt.
Zum Zwecke der Liquidation besteht die Ltd. im Hinblick auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen fort.
2. Umsätze, die im Namen der Ltd. nach deren Löschung im englischen Handelsregister bewirkt werden, können der Ltd. nicht
zugerechnet werden, wenn sie nicht im Rahmen und zum Zwecke einer (Nachtrags-) Liquidation und Abwicklung des Unternehmens
der Ltd erfolgt sind.
3. Für die Liquidation des deutschen Restvermögens der Ltd. sind nicht die bisherigen Directors, sondern nur noch vom Gericht
in entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 5 GmbHG zu bestellende Liquidatoren vertretungsbefugt.
4. Wer Umsätze als Vertreter ohne Vertretungsmacht tätigt, muss sich diese für Zwecke der Umsatzsteuer als eigene zurechnen
lassen.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 22 DStRE 2016 S. 990 Nr. 16 EFG 2016 S. 247 Nr. 3 UStB 2016 S. 177 Ubg 2016 S. 560 Nr. 9 MAAAF-45686
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2015 - 7 K 7108/13
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