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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 15090/13 EFG 2016 S. 317 Nr. 4

Gesetze: UStG 2006 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2006 § 15 Abs. 2 S. 2, UStG 2006 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, UStG 2006 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, UStG 2006 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5

Kein Vorsteuerabzug für Vorleistungen zur Durchführung von Verkaufsfahrten bei unzureichender Leistungsbeschreibung bzw. fehlender Angabe einer Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Angabe nur einer Postfachanschrift in den Abrechnungen

Leitsatz

1. Veräußert der Unternehmer u. a. Haushaltswaren in angemieteten Lokalen im Rahmen sog. Verkaufsfahrten und beauftragt er Dritte mit der Organisation der Verkaufsfahrten (u. a. Gewinnung von Teilnehmern an den Verkaufsfahrten, Anmietung der Busse, Bestellung der den Teilnehmern zugesagten Mahlzeiten, ggf. Durchführung eines Rahmenprogramms), so genügen die Rechnungen der mit der Organisation beauftragen Unternehmen nicht den Anforderungen an eine ausreichende Leistungsbeschreibung i. S. d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG und berechtigen folglich den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sie als Leistung lediglich „Planung Besucher” oder „Vorplanung” in einer bestimmten Kalenderwoche angeben und wenn dadurch unklar bleibt, von wo aus, an welchem Ort und an welchem Tag genau eine Verkaufsfahrt stattgefunden hat, welche einzelnen Leistungen genau die Rechnungsaussteller erbracht haben und wenn es somit FA bzw. FG unmöglich ist zu überprüfen, ob tatsächlich Verkaufsveranstaltungen stattgefunden haben und ob die Rechnungsaussteller tatsächlich Leistungen an den Unternehmer erbracht haben.

2. Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der mit der „Vorplanung” der Verkaufsfahrten beauftragten Unternehmen scheidet auch aus, wenn in deren Rechnungen nicht wie in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG gefordert eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder vom FA erteilte Steuernummer angegeben sind oder wenn die Rechnungen lediglich eine inländische Postfachanschrift, eine inländische Handynummer und eine Briefkastenanschrift in Großbritannien angeben und mangels Angabe einer Anschrift der leistende Unternehmer somit nicht leicht und eindeutig festgestellt werden kann.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 19
DStRE 2016 S. 742 Nr. 12
EFG 2016 S. 317 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2016 S. 323
CAAAF-45685

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2015 - 7 K 15090/13

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