Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers infolge unterbliebener Mittelvorsorge hinsichtlich einer Körperschaftsteuerschuld
der GmbH infolge einer dem Grunde durch Einspruch und Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid bestrittenen vGA der GmbH
an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Anforderungen an Leistungsgebot gegen Haftungsschuldner
Leitsatz
1. Ist nach einer Betriebsprüfung bei einer GmbH ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid ergangen, in dem u. a. eine zu
einer erheblichen Körperschaftsteuernachzahlung führende vGA an den Gesellschafter-Geschäftsführer besteuert worden ist, so
muss der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung einer späteren Haftungsinanspruchnahme infolge einer später eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch dann finanzielle Vorsorge hinsichtlich dieser Steuerverbindlichkeit der GmbH treffen, wenn
die vGA dem Grunde nach bestritten, Einspruch sowie später Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid eingelegt werden und
wenn Aussetzung der Vollziehung für die streitige Körperschaftsteuer beantragt und gewährt worden ist.
2. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer kurz nach Erhalt des streitigen Körperschaftsteuerbescheids und noch vor Ablauf
der Einspruchsfrist als Geschäftsführer abberufen und erst später wieder erneut als Geschäftsführer bestellt worden, so ist
er erst ab dem Zeitpunkt der erneuten Bestellung zur Mittelvorsorge hinsichtlich der streitigen Körperschaftsteuerschuld der
GmbH verpflichtet. Ist die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig und unterlässt der Geschäftsführer gleichwohl die gebotene
Mittelvorsorge, so handelt er grob fahrlässig i. S. d. § 69 S. 1 AO und haftet für die Körperschaftsteuerschuld der GmbH,
wenn die GmbH später zahlungsunfähig wird und die nach weitgehend erfolglosem Klageverfahren nunmehr fällige Körperschaftsteuer
nicht mehr zahlen kann.
3. Ergeht nach Erlass eines Haftungsbescheids eine Zahlungsaufforderung (sog. Leistungsgebot), sind im Verfahren über die
Anfechtung des Leistungsgebots nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht
aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (Haftungsbescheid) richten.
4. Für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners gem. § 219 Satz 1 AO ist es ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der
Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung beim Steuerschuldner aussichtslos sein wird. Nicht erforderlich ist die Gewissheit
der Erfolglosigkeit der Vollstreckung, der Nachweis einer solchen durch erfolglose Vollstreckungsversuche oder ein besondere
Grund für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme. Eine Haftungsinanspruchnahme ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsversuche
der Finanzbehörde bei einer zahlungsunfähigen GmbH erfolglos geblieben sind und nur eine Briefkastenanschrift, aber kein Konto
oder andere Vollstreckungsmöglichkeiten ermittelt werden konnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAF-45678
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 24.09.2014 - 8 K 1883/12
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