Kfz-Steuer | Keine Pflicht zur Eigentümerbenennung im Insolvenzverfahren (FG)
Ein Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht verpflichtet, dem Finanzamt den Eigentümer eines Kfz zu nennen. Die Mitteilung, dass das Fahrzeug nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin steht, reicht regelmäßig aus (; rechtskräftig).
Hintergrund: Steuerschuldner ist bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassenen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten, auf den Insolvenzverwalter über. Als Vermögensverwalter sind jedoch gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Steuerforderungen geltend zu machen, die sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners richten (§ 80 Abs. 1 InsO).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Treuhänderin über das Vermögen der A und wendet sich gegen einen zu Lasten der Insolvenzmasse erlassenen Kfz-Steuerbescheid. Auf A ist ein PKW zugelassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens setze das Finanzamt Kfz-Steuer gegenüber der Klägerin fest. Die Klägerin ist hingegen der Meinung, dass das Fahrzeug aus der Insolvenzmasse auszunehmen sei, weil es A nicht gehöre. Sie legte in dem Zusammenhang eine Kopie des Fahrzeugbriefs vor.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat zu Unrecht gegenüber der Klägerin zu Lasten der Insolvenzmasse Kfz-Steuer festgesetzt.
Als Vermögensverwalter ist der Insolvenzverwalter Steuerpflichtiger und grds. richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen eine Finanzbehörde bestehende Masseverbindlichkeiten geltend macht.
Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Maßgebend für die Festsetzung der Kfz-Steuer zu Lasten der Insolvenzmasse ist daher, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse ist.
Nach Mitteilung der Klägerin gehört der auf A zugelassene PWK nicht zur Insolvenzmasse, weil es nicht in deren Eigentum steht.
Da die Kfz-Steuer an die Haltereigenschaft anknüpft und es nicht darauf ankommt, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, bedurfte es grds. keiner weiteren Informationen, um die Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem richtigen Steuerschuldner festzusetzen.
Quelle: FG Hamburg online
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Hamburg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
VAAAF-45657