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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.03.2013

Verfahrensrecht | Nachträgliche Teilzahlungsvereinbarung als rückwirkendes Ereignis (BFH)

Wird ein an einer Kapitalgesellschaft beteiligter Gesellschafter vom Gläubiger der Kapitalgesellschaft aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen und begleicht er seine Schuld vereinbarungsgemäß ratierlich, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten nur in Höhe des Tilgungsanteils. Eine Teilzahlungsvereinbarung wirkt materiell-rechtlich und damit als rückwirkendes Ereignis auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts zurück (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Feststellungsbescheid ist zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Ob dem Rückwirkenden Ereignis auch eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich nach dem einschlägigen materiellen Recht (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).
Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und verpflichtete sich ihr gegenüber als Bürge. Nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wurde ein entsprechendes Schulanerkenntnis zugunsten der Gläubigerin beurkundet. Im Streitjahr (1999) wurde die GmbH aufgelöst. Der Kläger schloss daraufhin mit der Gläubigerin einen Erlassvertrag. Der Kläger hatte danach den Rest der Bürgschaftsverpflichtung in Raten abzubezahlen. Dies wurde seitens des Finanzamts bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts berücksichtigt. Mangels Zahlung seitens des Klägers wurde dann eine neue Teilzahlungsvereinbarung getroffen. Aufgrund dieser erließ das Finanzamt einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid, in dem es die Bürgschaftsverpflichtung erneut abzinste. Das Finanzgericht ist hingegen der Meinung, dass eine (weitere) Abzinsung nicht in Betracht komme. Es handele sich um Auflösungsverluste, die im Ergebnis nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung darstellten. Durch die Zahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin sei keine Änderung des Auflösungsverlusts eingetreten.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Das Finanzamt hat zutreffend den am Maßstab der abgezinsten Bürgschaftsverpflichtung bewerteten Nennbetrag der Rückgriffsforderung des Klägers als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt.

  • Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt.

  • Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen dabei auch Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus der Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, sofern die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

  • Eine Teilzahlungsvereinbarung des als Bürge in die Pflicht genommenen Gesellschafters führt zu einer Reduzierung der nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinsten Betrag.

  • Damit entstehen dem Gesellschafter, der aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird und der seine Schuld ratierlich begleicht - nur in Höhe des Tilgungsanteils - nachträgliche Anschaffungskosten.

  • Die weitere Teilzahlungsvereinbarung führt zu einer erneuten Reduzierung der nachträglichen Anschaffungskosten mit Wirkung zurück auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts. Sie beeinflusst mit der Bürgschaftsinanspruchnahme die nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
HAAAF-45653