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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.03.2013

Einkommen-/Körperschaftsteuer | Ansatz des "Sockelbetrags" nach § 10d Abs. 2 EStG (BFH)

Auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 1 KStG ist der sog. Sockelbetrag der Mindestbesteuerung von 1 Mio. € (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) nur einmal und nicht mehrfach - für jedes Kalenderjahr des verlängerten Besteuerungszeitraums - anzusetzen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, sind ab VZ 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 25 Satz 3 EStG können sie nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € unbeschränkt abgezogen werden ("Sockelbetrag").
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Rahmen der Zwischenveranlagung bei Abwicklung einer KG über mehrere Jahre der Sockelbetrag des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG mehrfach zu gewähren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der sog. Sockelbetrag des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 darf auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG nur einmal angesetzt werden.

  • Im Streitfall ist nicht das einzelne Kalenderjahr Besteuerungszeitraum, sondern der gesamte (Insolvenz )Abwicklungszeitraum. Angesichts des Ende 2005 noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens der GmbH geht es vorliegend um eine "Zwischenveranlagung".

  • Auch wenn die Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. in einem (kalenderjahresbezogenen) Veranlagungszeitraum (hier: 2003) noch nicht galt, ist sie dennoch anzuwenden. Denn für die hier streitige Zwischenveranlagung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 ist anerkannt, dass die zum Ende eines solchen Zeitraums (hier: 2005) anwendbare Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BFH, Senatsurteil in BFHE 219, 61, NWB YAAAC-66239).

  • Die Anwendung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. ist nicht verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Zwar könnte die Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen in den Kernbereich der Gewährung eines Verlustausgleichs unverhältnismäßig einwirken. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Abwicklung einer KG noch nicht abgeschlossen ist - hier besteht die Aussicht auf einen künftigen Verlustausgleich in den nachfolgenden VZ.

  • Bei der Veranlagung i.S. des § 11 Abs. 1 KStG 2002 entspricht der dort gewählte Besteuerungszeitraum (als Abwicklungszeitraum bzw. bei einer entsprechenden Zwischenveranlagung der Mehr-Jahres-Zeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG) dem Veranlagungszeitraum (als Tatbestandsvoraussetzung in § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Insofern ist der Sockelbetrag des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. nur einmal zu berücksichtigen.

  • Da nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist, tritt dieser (Abwicklungs-)Zeitraum an die Stelle des im Normalfall der Besteuerung maßgebenden Kalenderjahres.

  • Der Abwicklungszeitraum ist unabhängig von seiner Dauer ein einheitlicher Veranlagungszeitraum, der ggf. länger sein kann als ein Kalenderjahr. Dies strahlt auf die im Bereich des § 11 KStG anzuwendenden Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch auf § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG aus.

  • Einer entsprechenden Klarstellung im Gesetzestext des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bedurfte es hierbei nicht. Denn der Gesetzgeber ist im Falle der nicht gehalten, jede Sondersituation ausdrücklich in der Grundnorm zu regeln.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-45643