Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2013

Kindergeld | Berechtigtenbestimmung bei Trennung der Eltern (FG)

Bei Aufnahme eines Kindes in zwei verschiedene Haushalte bleibt die Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG - auch bei Trennung der Eheleute - wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird ().

Bei Aufnahme eines Kindes in zwei verschiedene Haushalte bleibt die Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG - auch bei Trennung der Eheleute - wirksam, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird (NWB UAAAE-32070).
Hintergrund: Grundsätzlich wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten (§ 64 EStG).
Sachverhalt: Der Antragsteller hat zwei Kinder und beantragte - mit Einverständnis der Ehefrau - Kindergeld. Nach Trennung und Auszug der Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt stellte die Familienkasse die Zahlungen an den Antragsteller ein, da die Ehefrau nunmehr selbst das Kindergeld beantragte. In dem Zusammenhang forderte sie auch die bereits an den Antragsteller gezahlten Gelder zurück, da ihrer Meinung nach die Ehefrau Kindergeldberechtigte sei. Der Antragsteller wendete sich hiergegen und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Ihm stehe das Kindergeld für die Zeit bis zum Auszug der Ehefrau zu, da er in dieser Zeit die Betreuung und finanzielle Versorgung der Kinder überwiegend sichergestellt habe.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Bei mehreren Berechtigten wird demjenigen Kindergeld gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. In einem gemeinsamen Haushalt der Eltern bestimmen diese untereinander den Berechtigten.

  • Auch bei gleichwertiger Haushaltsaufnahme bei zwei Berechtigten ist typischerweise davon auszugehen, dass beide Berechtigten in gleicher Höhe mit den Leistungen für das Kind belastet sind.

  • Somit ist es gerechtfertigt, beiden Berechtigten die Bestimmung des vorrangig Berechtigten zu überlassen.

  • Beide Eheleute haben im Vorfeld übereinstimmend den Antragsteller zum Kindergeldberechtigten für beide Kinder bestimmt.

  • Da eine Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich wirksam bleibt, solange sie nicht von einem Berechtigten widerrufen wird, berührt die Trennung der Eheleute die Wirksamkeit der Bestimmung nicht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
QAAAF-45624