Körperschaftsteuer | Abzug für vergeblichen Due-Diligence-Aufwand (BFH)
"Vergebliche" Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG a.F. (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin - eine AG - ist kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin einer anderen AG (I-AG). Letztere hatte geplant, Anteile an einem Schweizer Unternehmen zu kaufen. Der Kauf stand unter dem Vorbehalt einer sog. Due-Diligence-Prüfung. Nach Durchführung der Prüfung scheiterte die Akquisition. Die I-AG verbuchte die Aufwendungen für die Due-Diligence-Prüfung im Streitjahr 2002 als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass - zumindest teilweise - das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KStG a.F. anzuwenden sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Ob es sich bei dem in Rede stehenden Due-Diligence-Aufwand um (vorweggenommene) Anschaffungskosten der Anteile an dem Schweizer Unternehmen handelt, die nach dem endgültigen Scheitern der Akquisition im Streitjahr nicht mehr anzusetzen waren und die dadurch ausgelöste Gewinnminderung infolge des Abzugsverbots außerbilanziell auszugleichen ist, oder ob es sich bei dem Due-Diligence-Aufwand um laufenden Aufwand handelt, der dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG a.F. nicht unterfällt, muss das Gericht vorliegend nicht entscheiden.
Denn auch wenn die Annahme des FA zuträfe und der im Ergebnis vergebliche Due-Diligence-Aufwand in dem beschriebenen Umfang zunächst hätte aktiviert werden müssen, wäre er im Streitjahr bei seiner Ausbuchung nicht außerbilanziell hinzuzurechnen.
Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG a.F. ist nicht einschlägig, da es an dem dafür notwendigen Zusammenhang der Gewinnminderung mit dem in § 8b Abs. 2 KStG a.F. genannten Anteil mangelt.
Der nötige Zusammenhang fehlt, weil sich der zunächst von der I-AG beabsichtigte Erwerb der Anteile an dem Schweizer Unternehmen zerschlagen hatte. Dass Gewinne, die aus einer Veräußerung solcher Anteile resultiert hätten, nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG a.F. steuerbefreit gewesen wären, ändert hieran nichts. Ausschlaggebend ist, dass entsprechend qualifizierte Anteile an dem Schweizer Unternehmen als (sachliches) Bezugsobjekt des Abzugsverbots der I-AG tatsächlich zu keinem Zeitpunkt rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen waren.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-45612