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Online-Nachricht - Montag, 18.03.2013

Umsatzsteuer | Rechnungsberichtigung setzt erstmalige Rechnung voraus (BFH)

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer im Abzugsjahr eine Rechnung besitzt, die bei einem Mietvertrag, in dem ein monatliches Mietentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) zu bejahen ist (, NV; veröffentlicht am ).

(NWB UAAAE-31688, NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 2003 bis 2006 ein Fotolabor in gemieteten Räumen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen nicht an, weil die Miete nur unregelmäßig gezahlt worden sei. Hieran änderte auch eine nachträglich vom Antragsteller beigebrachte "Aufstellung" des Vermieters vom "über die Mieten, die für die Räume ... in den vergangenen Jahren zu zahlen waren" und die insbesondere auch die Streitjahre umfasste, sowie eine weitere Aufstellung des Vermieters vom nichts. Der hiergegen gerichtete AdV-Antrag hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Eine "Aufstellung" des Vermieters kann allenfalls dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungsberichtigung für die Streitjahre darstellen, wenn für die Streitjahre bereits eine erste, wenn auch unvollständige oder unrichtige Rechnung ausgestellt worden ist, die berichtigt werden kann. Denn die Rechnungsberichtigung ist von einer erstmaligen Rechnungserteilung abzugrenzen (vgl. auch NWB YAAAE-15747, Rz 33).

  • Bei Verträgen über Dauerleistungen (z.B. Mietverträgen) wird nach der Rechtsprechung der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Vermietung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert.

  • Erst damit erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, aufgrund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann (vgl. NWB KAAAA-92696; v. -  NWB YAAAA-94777, v. - NWB SAAAA-97063 sowie v. NWB FAAAC-74461).

  • Ohne Konkretisierung stellt ein auf eine Dauerleistung gerichteter Vertrag allein keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung über einen bestimmten Leistungsgegenstand dar. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die gebotene Konkretisierung erfolgt ist, sei es durch eine monatliche Zahlungsaufforderung oder durch andere Zahlungsbelege, kann vom - erstmaligen - Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung gesprochen werden.

Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
EAAAF-45602