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Online-Nachricht - Donnerstag, 14.03.2013

Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer | Einkünfte einer Prostituierten (FG)

Eigenprostitution ist ein Gewerbebetrieb. Legt eine Prostituierte keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vor, kann das Finanzgericht Umsatz und Gewinn aufgrund eigener Befugnis schätzen ().

Eigenprostitution ist ein Gewerbebetrieb. Legt eine Prostituierte keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vor, kann das Finanzgericht Umsatz und Gewinn aufgrund eigener Befugnis schätzen ().

Hierzu wird weiter ausgeführt: Trotz ihrer inzwischen eingereichten Steuererklärungen ist die Klägerin zu schätzen, weil sie keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegt hat. Der 2. Senat des FG Hamburg ging von 48 Arbeitswochen pro Jahr und Tageseinnahmen von durchschnittlich 500 Euro aus, die die Klägerin nach den aufgefundenen Quittungen mit ein bis drei Kunden habe erzielen können, und berechnete einen Umsatz der Klägerin von jährlich 120.000 Euro. Unter Berücksichtigung der Zimmermiete von täglich 120 Euro und geschätzten weiteren Betriebsausgaben von 5.000 Euro verblieb ein Gewinn von 85.000 Euro pro Jahr. Der 2. Senat stellte nach Vernehmung eines Milieubeamten und des Zimmervermieters fest, dass die Klägerin auf eigene Rechnung gearbeitet und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Das Laufhaus sei kein eigenständiger Bordellbetrieb. Weil die Klägerin nach eigenen Angaben keine Zahlungen an einen Zuhälter abgeführt hat, konnte das Gericht auch keine weiteren Betriebsausgaben schätzen.

Anmerkung: Mit dem 3. Senat des Bundesfinanzhofs bejahte der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Gewerbesteuerpflicht. Eigenprostitution sei ein Gewerbebetrieb, denn die Prostituierten beteiligten sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und böten ihre Leistungen am Markt an. Die entgegenstehende Rechtsprechung, die auf einem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs von 1964 beruht, sei überholt.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Da die Beschwerdefrist noch läuft, ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
FAAAF-45590