Online-Nachricht - Mittwoch, 13.03.2013

Umsatzsteuer | Beurteilung einer "Dinner-Show" (BFH)

Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer "Dinner-Show" kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der "Dinner-Show" um die Verbindung beider Elemente geht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten für die Frage, ob mehrere Tätigkeiten steuerrechtlich zu einem Umsatz oder mehreren eigenständigen Umsätzen führen, folgende Grundsätze:

  • Zunächst ist jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten.

  • Bei einem Bündel von Einzelleistungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz.

  • Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln.

  • Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Umsätze aus der Veranstaltung einer "Dinner-Show" als einheitliche Leistung anzusehen sind und dem Regelsteuersatz unterliegen.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall sind die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden und bilden eine komplexe Leistung. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Zwar werden Varieté Shows und 4-Gänge-Menüs im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht. Eine Aufspaltung in eine kulinarische und eine künstlerische Leistung wäre jedoch aufgrund der vom Durchschnittskunden gewünschten Verbindung lebensfremd.

  • Die komplexe Leistung der "Dinner-Show" unterliegt hierbei nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und somit den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Daran fehlt es hier jedoch, da der Charakter der im Streitfall zu beurteilenden komplexen Leistung wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente eines Spiegelzeltes bestimmt wird und sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstehen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
GAAAF-45581