Online-Nachricht - Freitag, 05.06.2009

Geldwerter Vorteil | Rabatte für Jahreswagen durch Arbeitgeber (FG)

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils für Jahreswagenrabatte zwischen den Berechnungsmethoden der § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG wählen kann und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung. Diese hält, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 EStG vorliegen, die Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG für ausgeschlossen ().

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils für Jahreswagenrabatte zwischen den Berechnungsmethoden der § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG wählen kann und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung. Diese hält, wenn die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 EStG vorliegen, die Anwendung von § 8 Abs. 2 EStG für ausgeschlossen (FG Düsseldorf, Urteil v. 30.4.2009 - 15 K 4357/08 E). 

Dem Kläger wurden von seinem Arbeitgeber Jahreswagenrabatte gewährt. Der Arbeitgeber hatte den geldwerten Vorteil bewertet, indem er die Hälfte des üblicherweise an Letztverkäufer gewährten Preisnachlasses vom Bruttolistenpreis abgezog, um so den Endpreis i.S.V. § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass nicht nur der halbe, sondern der vollen durchschnittliche Preisnachlass abgezogen werden müsse. Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ruhte mehrere Jahre wegen eines beim BFH anhängigen Verfahrens. Der BFH entschied mit NWB SAAAC-17028 die Rechtsfrage, ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten ist. Danach ist Grundnorm § 8 Abs. 2 EStG. Diese Norm erfasst die Rabatte des Arbeitgebers erst dann als geldwerten Vorteil, wenn der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten entrichtet werden muss. Vergleichspreis ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm grundsätzlich von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden bzw. auszuzeichnenden Vergleichspreis aus, wobei die Vorschrift deswegen tendenziell begünstigenden Charakter hat, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 v.H. und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden kann. Dieser Vorteil ist aber schnell aufgebraucht, wenn der auszuzeichnende Preis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst werde, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich gar nicht vorliegt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedenfalls im Rahmen seiner Veranlagung die Wahl, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten.

 

Die Finanzverwaltung wendet die Entscheidung des BFH aufgrund des NWB YAAAC-42457 nicht an.
 

Das FG Düsseldorf folgte aber der Rechtsprechung des BFH und gab der Klage statt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es die Revision zu.
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-45574