Zollrecht | Zum Begriff eines "archäologischen Gegenstandes" (BFH)
Auch einzelne Münzen können "Archäologische Gegenstände" i.S. der Verordnung (EG) 116/2009 sein ( u.a. VII R 34/11; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 116/2009 dürfen Kulturgüter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (jetzt: Union) nur ausgeführt werden, wenn eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Als Kulturgüter gelten nach Art. 1 der Verordnung die in ihrem Anhang I aufgeführten Güter, mithin u.a. mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser, archäologischen Stätten und archäologischen Sammlungen.
Sachverhalt: Der Kläger hat am bei dem Zollamt (ZA) eine Ausfuhranmeldung über 32 Münzen und Medaillen abgegeben, die - wie in der Anlage zur Ausfuhranmeldung erläutert wurde - 1.500 bis 2.400 Jahre alt und zwischen 50 EUR und 400 EUR wert sein sollen. Das ZA hat die Annahme dieser Anmeldung abgelehnt, weil es sich um Kulturgüter handele, für die eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt werden müsse.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung Nr. 116/2009 sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr.
Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde.
Aus der im Streitfall anzuwendenden Verordnung ergibt sich nicht, das einzelne Münzen nicht unter dem Schutz der Verordnung stehen können. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass einzelnen Münzen oder Medaillen unter Umständen ein archäologischer Wert zukommen mag, der sie als einen "archäologischen Gegenstand" im Sinne der VO Nr. 116/2009 erscheinen lässt.
Münzen, die aus der sog. Antike stammen, sind jedoch i.d.R. keine archäologischen Gegenstände, insbesondere wenn es sie in großer Anzahl gibt und sie nicht (mehr) einem bestimmten Fundort zugeordnet werden können.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
JAAAF-45554