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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.03.2013

Umsatzsteuer | Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen (BFH)

Vermittelt ein im Inland ansässiger Unternehmer im Auftrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, so liegt der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers im Inland (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG werden sonstige Leistungen grd. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Demgegenüber wird nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung eine Vermittlungsleistung an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vermittlung (Werbung) neuer Mitglieder für ausländische Vereine steuerbar (und steuerpflichtig) ist. Die Mitgliederwerbung fand statt für Vereine (Tierhilfswerke/ Tierschutzvereine), die u.a. in Österreich und in den Niederlanden ansässig waren. Die Vermittlung erfolgte im Auftrag der in der Schweiz ansässigen X. Diese hatte sich gegenüber den Vereinen zur Werbung von Mitgliedern verpflichtet. X hatte ihre Verpflichtung auf die inländische Klägerin übertragen. Für jede vermittelte Mitgliedschaft erlangte die Klägerin einen Anspruch auf Erst- sowie Folgeprovisionen gegen X. Die Klägerin behandelte die von ihr im Streitjahr 1997 gegenüber X erbrachten Leistungen als im Inland nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG nicht steuerbar. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Vermittlungsleistungen handele, die nach § 3a Abs. 1 UStG als sonstige Leistung im Inland steuerbar (und steuerpflichtig) seien.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

  • Im Streitfall hat die Klägerin als Vermittlerin Mitglieder für die Vereine geworben. Leistungsempfängerin war die X. Der Ort dieser Vermittlungsleistung bestimmt sich aber nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG. Denn die Klägerin hat mit der Vermittlung (Werbung) von Vereinsmitgliedern gegenüber X keine "Umsätze" i.S. dieser Vorschrift vermittelt. Der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG für die Vermittlung von Umsätzen ist nicht anwendbar, wenn die Vermittlung keine Leistungen gegen Entgelt betrifft.

  • Die Gewährung einer Mitgliedschaft in einem Verein, die eine Beitragspflicht auslöst, stellt keinen Umsatz dar. Insoweit fehlt es an einem Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Anmerkung: Nach Ansicht des BFH konnte sich die Klägerin im Streitfall auch nicht auf die neuere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen berufen. Danach sind zwar Beiträge der Mitglieder eines Vereins (Mitgliedsbeiträge) Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. NWB UAAAD-30573, unter II.2.a, m.w.N.). Im Streitfall ging es aber nicht um die Beurteilung eines etwaigen Leistungsaustauschs zwischen einem bereits beigetretenen Mitglied und dem Verein, sondern um die Begründung der Mitgliedschaft in einem Verein und die Frage, ob insoweit ein Leistungsaustausch zu bejahen ist.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Urteil ist zu § 3a UStG a.F. ergangen. Nach Änderung des § 3a UStG mit Wirkung ab wäre die Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland erbracht worden, weil Auftraggeber eine ausländische Unternehmerin war, nicht unmittelbar der jeweils betroffene Verein, für den die Mitgliedschaften vermittelt worden sind.
 

 

Fundstelle(n):
VAAAF-45550