Umsatzsteuer | Abgabe von Blutzuckermessgeräten als Warenmuster? (BFH)
Ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster. Ob das Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt, sofern es sich nicht um Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster für Zwecke des Unternehmens handelt und der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH und überließ kostenlos als „unverkäufliche Testgeräte“ bezeichnete Sets - bestehend aus einem Blutzuckermessgerät, einer Stechhilfe und einer geringen Anzahl an Teststreifen - an interessierte Diabetiker. Das Blutzuckermessgerät konnte dabei nur mit den von der GmbH auch separat vertriebenen Teststreifen genutzt werden. Die Klägerin machte im Streitjahr 1999 Vorsteuern aus der Herstellung der Sets geltend, unterwarf deren Abgabe - als Warenmuster - aber nicht der Umsatzbesteuerung. Das Finanzamt qualifizierte die Abgabe der Geräte hingegen als unentgeltliche Wertabgabe und erhöhte die Umsatzsteuer. Das Finanzgericht folgte der Ansicht der Klägerin. Es handele sich um eine technische Einheit aus Messgerät und Teststreifen. Daher liege hier ein nicht steuerbares zusammengesetztes Warenmuster vor.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts stellt das hier zu beurteilende Set kein Warenmuster für die beworbenen Teststreifen dar.
Ein Warenmuster ist ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen.
Da mit der Abgabe Sets lediglich der Absatz von (nachzukaufenden) Teststreifen, nicht aber auch ein späterer entgeltlicher Erwerb eines weiteren Sets, eines weiteren Blutzuckermessgeräts oder einer weiteren Stechhilfe gefördert werden soll, entsprechen sie nicht der Definition eines Warenmusters.
Das Finanzgericht hat jedoch in der Überlassung eines Sets zu Recht eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG gesehen, da die GmbH als Zuwendende dem jeweiligen Diabetiker als Empfänger des Sets zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft hat.
Ob ein Geschenk von geringem Wert gegeben ist, ist vom individuellen Nettowert der abgegebenen Waren abhängig der eine bestimmte Wertgrenze (im Streitjahr 75 DM) nicht übersteigen darf.
Anmerkung: Die Frage, ob Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen ist, "dass eine entgeltliche Zuwendung nicht vorliegt, wenn zwischen dem unentgeltlich zugewendeten Gegenstand und späteren entgeltlichen Umsätzen mit anderen Gegenständen ein innerer Zusammenhang dergestalt gegeben ist, dass die später gelieferten Gegenstände ohne den unentgeltlichen zugewendeten Gegenstand technisch nicht benutzt werden können" stellte sich im Streitfall nach Ansicht des BFH nicht, weil die Teststreifen auch mit anderen gekauften Messgeräten der GmbH hätten verwendet werden können. Daher bestand für den Senat keine Vorlagepflicht beim EuGH.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
OAAAF-45548