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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.03.2013

Insolvenzrecht | Keine Anmeldung des Nichterfüllungsschadens zur Tabelle (BGH)

Wird ein Grundstückskäufer vor Eigentumsübergang insolvent und lehnt der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, so hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht. Macht er dies geltend, so muss er die ihm geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis an die Masse erstatten, darf aber seinen Nichterfüllungsschaden mit dem zu leistenden Betrag verrechnen ().

Sachverhalt: Die Schuldnerin, eine GmbH, kaufte unter Anzahlung von 83.360 € von der Beklagten ein Grundstück zum Kaufpreis von 103.360 € und bebaute es nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Eine Auflassung (Eigentumsübergang) fand nicht statt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lehnte der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung ab, woraufhin die Verkäuferin das Grundstück anderweitig verkaufte. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung der Anzahlung. Hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (z.B. wenn er durch den anderweitigen Verkauf einen geringeren Kaufpreis erzielt) war das Berufungsgericht der Ansicht, dieser stelle kein Gegenrecht dar, sondern sei zur Tabelle anzumelden (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Sondert der Verkäufer in der Insolvenz des Käufers die Kaufsache aufgrund des ihm verbliebenen Eigentums aus, kann der Verwalter seinerseits die Rückgewähr der bereits erbrachten Teilleistungen des Schuldners verlangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Verwalters auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung jedoch mit dem Anspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu verrechnen. Denn gegenseitige Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis sind bloße Rechnungspositionen bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs. Der Kläger kann den Kaufpreis also nur unter Abzug des Nichterfüllungsschadens des Verkäufers zurückverlangen.

Anmerkung: Der BGH kommt damit bei sich derart gegenüberstehenden Ansprüchen zu einer Nichtanwendbarkeit des § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO. Dies hat für den Verkäufer erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, da er seine Gegenforderung ansonsten zur Tabelle hätte anmelden müssen und dann nur mit der in der Regel vernachlässigbaren Quote bedient worden wäre.

Quelle: NWB Datenbank


Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg

 

Fundstelle(n):
EAAAF-45547