Einkommensteuer | Vermögensverwaltungsgebühr als Werbungskosten (FG)
Vermögensverwaltungsgebühren sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, sofern diese im Zusammenhang mit einer Ertrag bringenden Kapitalanlage stehen und die Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nachrangig ist (; Revision anhängig).
Hintergrund: Aufwendungen sind auch in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen (§ 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG a.F.).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2008 anzusetzen sind. Die Kläger schlossen einen Vermögensverwaltungsvertrag mit einer GmbH und zahlten in diesen Zusammenhang eine einmalige Gebühr. In dem der Verwaltung unterliegenden Depot befanden sich bereits zu Beginn Wertpapiere. Die Kläger machten die Gebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da die Kosten eines Kapitalanlegers im Zusammenhang mit der Erstellung einer Auswahl von Gewinnstrategien durch einen Verwalter nicht als Werbungskosten abziehbar seien.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt.
Es ist keine Aufteilung von Aufwendungen vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht.
Der Steuerpflichtige kann danach Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumfänglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der Ertrag bringenden Kapitalanlage ist.
Für die Abzugsfähigkeit der Vermögensverwaltungsgebühren macht es keinen Unterschied, ob zu Beginn eine Einmalzahlung erfolgt oder ob es sich um laufende Zahlungen handelt. Entscheidend ist, dass bereits ein Wertpapierdepot vorhanden war und entsprechende Wertpapiere nicht erst angeschafft werden mussten.
Anmerkung: Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist der Fall nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall (siehe Urteil v. - NWB KAAAD-39609) vergleichbar. Hier hatte der BFH entschieden, dass ein Strategieentgelt zu Anschaffungskosten der noch anzuschaffenden Wertpapiere führt. In diesem Fall war es allerdings so, dass der Steuerpflichtige dem Verwalter Bargeld gegeben hatte und der Verwalter daraufhin dieses Geld in Wertpapiere anlegte. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Zur der Frage, ob es sich bei einmaligen, zu Beginn der Vermögensverwaltung fälligen, Vergütungen um den Anschaffungskosten zuzurechenende Strategieentgelte handelt oder ein bei Beginn vorhandenes Wertpapierdepot diese Annahme ausschließt, ist derzeit ein Verfahren anhängig (BFH - NWB HAAAE-30288) .Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
PAAAF-45539