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Online-Nachricht - Montag, 04.03.2013

Einkommensteuer | Zusammenveranlagung bei in den Niederlanden lebenden Deutschen (FG)

Eine Zusammenveranlagung deutscher Staatsangehöriger die in den Niederlanden wohnen ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zusammen veranlagt werden (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens), sofern die Voraussetzungen der sog. „fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht” erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der wesentliche Teil Ihrer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig ist (Wesentlichkeitsgrenze; § 1 Abs. 3 EStG).
Sachverhalt: Die Kläger wohnten als deutsche Staatsbürger in den Niederlanden. Sie bezogen in den Streitjahren Einkünfte in beiden Ländern. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen setzten sie negative Einkünfte aus selbstgenutztem Wohnraum an; niederländisches Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden der Einkommensteuer unterliegt, hingegen nicht. Das Finanzamt setzte das niederländische Arbeitslosengeld als in Deutschland steuerpflichtige Einnahme an, weil es nicht nach deutschem Sozialrecht gezahlt und in den Niederlanden besteuert werde. Umgekehrt wurden die Verluste aus einer selbstgenutzten Wohnung nicht berücksichtigt, da sie nach deutschem Steuerrecht keine Einkünfte darstellen. Folglich versagte das Finanzamt den Klägern die Zusammenveranlagung da sie aufgrund ihrer niederländischen Einkünfte die absolute Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG überschritten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zusammenveranlagung, da sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. 

  • Sie erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht, da sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, nämlich der in den Niederlanden erzielten Einkünfte überschritten wird.

  • Insbesondere wurden die Verluste aus eigengenutzter Wohnung zur Recht nicht bei der Ermittlung der Welteinkünfte berücksichtigt, da die Selbstnutzung einer Wohnung nach dem deutschen Einkommensteuerrecht nicht in den Bereich der Einkünfte fällt.

  • Andererseits bezog das Finanzamt das niederländische Arbeitslosengeld zu Recht in die Berechnung mit ein, da es nicht nach deutschem Sozialrecht gewährt wird uns somit nach deutschem Einkommensteuerrecht steuerpflichtig ist.

Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da es der Frage der Berücksichtigung des niederländischen Arbeitslosengeldes sowie der Frage, inwieweit die tatsächliche Besteuerung der Einkünfte in den Niederlanden maßgeblich sein kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
BAAAF-45535