Haftungsrecht | Schadensersatzpflicht bei Geldwäsche (BGH)
Wer den Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) verwirklicht, ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ().
Hintergrund: Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (Schutzgesetz) verstößt und dadurch Rechte eines anderen verletzt, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 2 BGB). Bisher wurde in der Rechtsprechung nur die Tatbestandsalternative des § 261 Abs. 2 StGB (Verschaffen und Verwahren eines aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstands) als ein Schutzgesetz angesehen, nicht jedoch der Straftatbestand der Geldwäsche selbst (§ 261 Abs. 1 StGB). Damit war auch der sich darauf beziehende Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche kein Schutzgesetz.
Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei einem fiktiven Online-Shop gegen Vorkasse eine Digitalkamera zum Preis von 295,90 € und überwies den Betrag auf das auf der Website des Shops angegebene Konto der Beklagten bei der Postbank. Die Kamera wurde nicht geliefert, der Verkäufer blieb unbekannt. Die Beklagte hatte ihr Girokonto über das Internet an eine als Online-Händler auftretende Person für monatlich 400 € „vermietet“ und dieser ebenfalls unbekannt gebliebenen Person dafür die Online-Zugangsdaten offenbart. Auf dem Konto gingen in kurzer Zeit 158 Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 52.000 € ein, die von dort in die Türkei weitergeleitet wurden. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt. Der Kläger nahm die Beklagte erfolgreich auf Rückzahlung des auf ihr Konto überwiesenen Betrags in Anspruch.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. § 261 Abs. 1 StGB ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat ein Gesetz, das auch den Schutz des Vermögens des durch den Betrug Geschädigten bezweckt. Der Grundtatbestand der Geldwäsche stellt Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf Gegenstände aus bestimmten Straftaten verhindern oder erschweren. Geschützt werden soll die Aufgabe der Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen. Dazu gehört auch die Wiedergutmachung eines durch die Vortat entstandenen und durch die Geldwäsche perpetuierten Schadens auf dem Zivilrechtsweg.
Anmerkung: Ob eine verletzte Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine Norm erfüllt dieses Kriterium nur, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen zu schützen. Dies ist bei Strafnormen nicht generell der Fall.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
XAAAF-45532