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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.02.2013

Körperschaftsteuer | Beendigung der Steuerbefreiung bei einer Unterstützungskasse (BHF)

Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG a.F. mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume entfallen (, veröffentlicht am ).

Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG a.F. mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume entfallen (NWB LAAAE-30641, veröffentlicht am ).
Hintergrund: Rechtsfähige Unterstützungskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn neben weiteren Voraussetzungen sichergestellt ist, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG a.F.).
Sachverhalt: Der Kläger ist eine ursprünglich körperschaftsteuerbefreite Unterstützungskasse. Er übertrug im Streitjahr 2006 ohne jegliche Satzungsänderungen sein Vermögen auf eine AG, welche die Verpflichtungen des Klägers aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung übernahm. Der Kläger erklärte im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Annahme einer sog. Überdotierung der Kasse und berücksichtigte in dem Zusammenhang Rückstellungen für Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die durch die Übertragung des Kassenvermögens auf die AG angefallen waren. Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn um den Rückstellungsbetrag, da dieser nicht im Zusammenhang mit den erklärten Einkünften stünde. Hiergegen wendete der Kläger ein, mit der Vermögensübertragung die steuerbefreite Tätigkeit einer Unterstützungskasse beendet zu haben. Nach Auffassung des Finanzgerichts seien hingegen Aufwendungen für die Auflösung und Abwicklung der Kasse mangels Satzungsänderung als Folgekosten der Steuerbefreiung nicht abzugsfähig.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die im Streitjahr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Die Revision des Klägers ist jedoch begründet.

  • Rechtsfähige Unterstützungskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn u.a. sichergestellt ist, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist.

  • Ist die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbefreiung nicht nur mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum, in welchem die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben worden ist, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume, soweit die Verjährung des Steueranspruchs noch nicht eingetreten ist.

  • Da die Steuerbefreiung des Klägers nicht nur mit Wirkung für das Streitjahr, sondern auch mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume entfallen ist, sind die geltend gemachten Aufwendungen für die "Auflösung und Abwicklung" des Klägers nicht mehr als Folgekosten der steuerbefreiten Unterstützungskasse nach § 3c Abs. 1 EStG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG a.F. anzusehen.

Anmerkung: Die Entscheidung wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es wird nun tatsächliche Feststellungen zu Art und Höhe der Aufwendungen für die "Auflösung und Abwicklung" der Kasse zu treffen haben, die eine Entscheidung ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Kosten in einem notwendigen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Kapitalvermögen stehen oder als Kosten der Beendigung der Einkunftserzielung dem Vermögensbereich zuzuordnen sind.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
QAAAF-45504