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Online-Nachricht - Montag, 25.02.2013

Kindergeld | Fahrtkosten eines Kindes im Rahmen einer Qualifizierungs-ABM-Maßnahme (FG)

Nimmt ein volljähriges Kind an einer sog. Qualifizierungs-ABM teil, welche für die Durchführung von Arbeiten an einem konkreten Ort beantragt und bewilligt wurde, ist diese Tätigkeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ( (Kg)).

Sachverhalt: Die Kläger streiten über die Bewilligung von Kindergeld für ein volljähriges Kind im Zeitraum einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM). Das Kind nahm im Streitjahr an einer ABM teil, bei der es Wohnumfeldgestaltungen in verschiedenen Abschnitten eines Feriendorfs durchführte. Kindergeldzahlungen für den Zeitraum der Maßnahme wurden aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Kindes abgelehnt. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass eine Einsatzwechseltätigkeit vorgelegen hat. Durch die damit verbundene Erhöhung der Werbungskosten lägen die Einkünfte und Bezüge unter dem maßgeblichen Grenzbetrag.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das FA hat zu Recht die Gewährung des Kindergelds versagt, da die Einkünfte und Bezüge des Kindes im streitigen Zeitraum über dem maßgeblichen Grenzbetrag liegen. Eine Erhöhung der Werbungskosten aufgrund einer Einsatzwechseltätigkeit kommt nicht in Betracht, da das Feriendorf die regelmäßige Arbeitsstätte des Kindes darstellt. Laut BFH ist als regelmäßige Arbeitsstätte der Tätigkeitsmittelpunkt eines Arbeitnehmers anzusehen. Das ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Im Regelfall ist dies der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Da das Feriendorf diese Voraussetzungen erfüllt, kann nicht von einer Einsatzwechseltätigkeit ausgegangen werden.

Hinweis: Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ) auf das der Kläger ergänzend verweist. Dieses betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, bei dem der Arbeitnehmer nicht in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers tätig war.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Der Fall betrifft auslaufendes Recht. Künftig ist die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes entbehrlich, weil die Anrechnung dieser Beträge mit Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ab VZ 2012 entfallen ist.

 

Fundstelle(n):
AAAAF-45489